Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 315Fedlex · Ergebnisbericht

Antrag zu Art. 779n Abs. 2:

... Gegenstand eins Raumrechts sein. Wird nichts anderes bestimmt, so gilt die Vermutung, dass alle andern Bestandteile des Gebäudes, wie nicht tragende Wände und Zuleitungen Gegenstand des Raumrechtes sind.

Die Eigentümerstellung des Raumrechtsberechtigten wird lediglich in Abs. 3 von Art. 779n VE-ZGB festgelegt. Diese Regelung des Eigentums an einzelnen Räumen widerspricht an sich der geltenden sachenrechtlichen Eigentumsordnung, wie sie in den Artikeln 667 ff. festgelegt ist. Unseres Erachtens ist daher die neu zu schaffende Möglichkeit des Raumeigentums durch einen speziellen gesetzlichen Hinweis im Rahmen dieser Eigentumsbestimmungen ausdrücklich zu vermerken. Wir verweisen hierzu auf den rechtsdogmatisch äusserst sinnvollen Vorschlag von Prof. Dürr zur Einführung eines Art. 667a, "Räume innerhalb von Bauwerken, die als Wohnungen, zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang abgeschlossen sind, können einen eigenen Eigentümer haben, wenn ihr Bestand als Dienstbarkeit gemäss Art. 779m ff. VE-ZGB im Grundbuch eingetragen ist" (Bericht, Prof. David Dürr "Kleines Wohnungseigentum", Schriftenreihe Wohnungswesen, Bd. 68, Anhang, Seite 104).

MV: Im Falle der Veräusserung der Sache muss mittels Anpassung von Art. 261 OR sichergestellt werden, dass ein allfällig bestehendes Mietverhältnis auf den Erwerber übergeht.

SBV: Wie bereits allgemein erwähnt, sehen wir das Raumrecht nicht als Alternative zur Eigentumswohnung bzw. zum Einfamilienhaus. Der zukünftige Eigentümer eines Raumrechtes dürfte dies v. a. aus Gründen der Finanzierung wählen, muss aber die Kosten (Miete der Räumlichkeiten ohne Inneneinrichtung) ebenfalls als Finanzierungskosten betrachten. Der einzige Vorteil liegt darin, dass er den Ausbau der Wohnung selbst (natürlich auch auf eigene Kosten) bestimmen kann. Bei einem Wechsel hingegen wird die Abgeltung dieser Einrichtungen kaum den erhofften Gegenwert bringen.

Im Hinblick auf die geforderte Mobilität (Arbeitsplatz, Ausbildung etc.) stellt sich zudem grundsätzlich die Frage, ob das Wohneigentum mit starren Strukturen gefördert werden kann. Die Wohnbauförderung von gut handelbaren Objekten (Häuser, Eigentumswohnungen) steht dem hingegen nicht im Weg, da davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Käufer vorhanden sind. Ein Raumrecht hingegen wird aus den besagten Gründen voraussichtlich schwerer verkäuflich sein.

Wir schlagen vor, das Raumrecht v. a. für gewerbliche, industrielle Nutzung zuzulassen. Für Wohnräume sind wir der Auffassung, dass die Möglichkeit über die Schaffung von Stockwerkeigentum im bisherigen Rahmen ausreicht.

Art. 779n

Das Raumrecht hat einzelne Räume oder eine Einheit von Räumen, die einen eigenen oder gemeinschaftlichen Zugang haben und zu geschäftlichen oder anderen gewerblichen Zwecken dienen können zum Gegenstand.

Die Errichtung eines Raumrechtes an Wohnräumen ist ausgeschlossen.