Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/13: Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht) · 486 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 393Fedlex · Ergebnisbericht
unternehmer - wie üblich - nur wenige Tage vor Ablauf der Dreimonatsfrist die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erwirkt, der letzten funktionell wesentlichen Arbeiten, der vorzeitigen Beendigung der Arbeiten des Hauptunternehmers, Aufgabenteilungen zwischen Hauptunternehmer und Subunternehmer, des Vorrechts gegenüber der finanzierenden Bank, usw.).
Bei der Beratung und Vertretung von Subunternehmern ist vielfach festzustellen, dass diese sich beim Werkvertragsabschluss bis hin zur Fakturierung nicht um die Person des Grundeigentümers und damit Endverbrauchers interessieren; meistens wird sogar die Auseinandersetzung mit dem Thema Grundstück vernachlässigt (im Gegensatz zum Hauptunternehmer werden vielfach nur in sich geschlossene Teilarbeiten angeboten und ausgeführt). Wenn nun schon ein anderes Institut zur Problembehebung der Doppelzahlung eingeführt werden soll, müsste auch die Gilde der Subunternehmer zur Schaffung rechtzeitiger, d.h. anfänglicher Rechtssicherheit erzogen werden. Der Subunternehmer sollte eigentlich innert z.B. 30 Tagen nach Werkvertragsunterzeichnung notifizieren müssen (bis dahin ist selten eine Akonto- oder Teilzahlung vom bauenden Grundeigentümer an den Hauptunternehmer erfolgt). Bei Notifikation zu Beginn der Bauarbeiten des Subunternehmers würde der bauende Grundeigentümer auch rechtzeitig von dessen Einsatz erfahren (man sieht den Handwerkern in ihren meist nicht beschrifteten Overalls oder Baukleidern nicht an, für welche Unternehmung sie tätig sind; schon mancher Grundeigentümer war, trotz Meldepflicht des Hauptunternehmers, überrascht, dass Subunternehmer auf seinem Grundstück tätig waren; in einem der grössten Konkurse in der Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Spenglerei-Branche war ich sogar mit dem Problem konfrontiert, dass die Grundeigentümer behaupteten, die als Subunternehmer fungierenden Schwestergesellschaften hätten Personal mit dem Logo der Hauptunternehmerin auf den Overalls eingesetzt). Aus meiner Sicht ist es zumutbar, dass der Subunternehmer bei Werkvertragsabschluss bzw. Beginn der Arbeiten sich mit der Absicherung seiner künftigen Werklohnforderung auseinandersetzt.
In der Praxis hat sich die baukreditmässige Auszahlung über die Banken bewährt; im Rahmen eines Treuhandvertrages prüft die kreditierende Bank (zur Vermeidung des Vorrechtes nach Art. 841 ZGB) bei jeder Auszahlung an den Hauptunternehmer, ob dieser allfällige Subunternehmer bezahlt hat. Die Einführung einer Auszahlungskontrolle analog der baukreditmässigen Auszahlung durch die Bank würde nur jene Grundeigentümer, die zugleich Bauherren sind und mit Eigenmitteln bauen, administrativ zusätzlich belasten. Ich bin jedoch für namhafte, börsenkotierte Unternehmen tätig gewesen, die eben mit Eigenmitteln bauten und die Auszahlungskontrolle sträflich vernachlässigten. Solche unvorsichtigen Verbraucher würden durch eine analoge Auszahlungskontrolle vor Doppelzahlungen geschützt und die Rechte der Subunternehmer gewahrt bzw. verbessert. Ich bin überzeugt davon, dass dieses praxisorientierte Instrument weniger Streitigkeiten und weniger rechtsdogmatische Diskussionen herbeiführen würde.
FGMB: Al. 1: L'introduction d'un droit de gage pour les sous-traitants sur la créance de l'entrepreneur vis-à-vis de son cocontractant pose plusieurs problèmes.
Tout d'abord, il peut s'avérer extrêmement dissuasif pour un sous-traitant d'agir contre l'entrepreneur principal. En effet, si l'on peut craindre que l'entrepreneur rechigne parfois à requérir l'inscription d'une hypothèque légale à l'encontre