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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten

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Gesundheitswesens bzw. der Krankenversicherung und der Komplexität der Datenerhebungen und –auswertungen ist eine explizite Verankerung der Statistikaufgabe im KVG jedoch sinnvoll. Dabei können auch einige spezifische Punkte geregelt werden, welche im Statistikgesetz nicht mit der notwendigen Detaillierung festgehalten sind. Dazu gehören nicht zuletzt die Erhebung und Weitergabe von Daten, bei der es gerade im Spitalbereich immer wieder zu Unklarheiten gekommen ist. Daher soll die Gelegenheit benützt werden, diese Unklarheiten auszuräumen und die Erhebung und die Weitergabe der Daten zu klären.

Die Finanzierung dieser zusätzlichen Datenerhebungensprengtjedoch die finanziellen Möglichkeiten des Bundes, um die von der Politik als gravierend bezeichneten Informationsdefizite zu beseitigen. Der Bundesrat hat deshalb die Verwaltung beauftragt, während des Vernehmlassungsverfahrens Lösungen zur Beschaffung der Ressourcen zu entwickeln, welche einerseits die Realisierung der dringendsten statistischen Arbeiten sicherstellen, andererseits jedoch auch die angespannte Finanzlage des Bundes berücksichtigen.

Bezüglich der Veröffentlichung der Daten ist auf den bestehendenArtikel 84a Absatz 3 KVG zu verweisen, wonach Daten von allgemeinem Interesse und bezogen auf die Anwendung dieses Gesetzes veröffentlicht werden dürfen. Der Bundesrat geht davon aus, dass letzteresgeradebei der Beurteilung der Umsetzung durch die

zuständigenBehördender Fall ist, wenn es sich um die Wirtschaftlichkeitund

Qualität der Leistungen sowie die Kostenentwicklung handelt und sieht keine Not-

wendigkeiteiner weitergehendenRegelung.Jedoch ist es für ein Gesamtbildder

Umsetzung des KVG notwendig, dass auch die übrigen Leistungserbringer in die Erhebung der Angaben einbezogenwerden.