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Vernehmlassung 2004/16: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 2 · 186 Seiten
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7 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und Erfassung ihrer Leistungen eine Kostenrechnungund eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten insbesonderealle für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierungund die Vertragsparteienkönnen die Unterlagen einsehen. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Bestimmungen.
8 Die Kantonsregierungen und, wenn nötig, der Bundesrat ordnen Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Ergibt der Betriebsvergleich, dass die Kosten eines Spitals deutlich über den Kosten vergleichbarer Betriebe liegen, oder sind die Unterlagen eines Spitals ungenügend, so können die Versicherer den Vertrag nach Artikel 46 Absatz 5 kündigenund der GenehmigungsbeI1örde(Art. 46 Abs. 4) beantragen,die Tarife auf das richtige Mass zurückzuführen.
Art . 50 Tarifverträge mit Pflegeheimen
Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 6) vergütet der Versicherer die gleichen Leistungen wie bei ambulanterKrankenpflege und bei Krankenpflege zu Hause. Er kann mit dem PflegeheimpauschaleVergütungen vereinbaren.Die Absätze 7 und 8 von Artikel 49 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 51 Abs. 1
I Der Kanton kann als finanzielles Steuerungsinstrumenteinen Gesamtbetrag für die Finanzierung der Spitäler oder der Pflegeheime festsetzen. Die Kostenaufteilung nach Artikel 49 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Art. 53 Abs. 1
1Gegen die Beschlüsse der Kantonsregierungnach den Artikeln 39, 45, 46 Absatz 4,
47. 48 Absätze 1-3, 49 Absatz 8, 51, 54 und 55 kann Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.
,4rf . 79a (neu) Rückgrlffsrecht des Wohnkantons
Das Rückgriffsrecht nach Artikel 72 ATSG3 gilt sinngemäss fÜr den Wohnkanton für die Beiträge, die er nach den Artikeln 41 Absatz 3 und 49 Absatz 3 geleistethat. Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen erlassen.
Art. 84a Abs. 1 Bst. f
1Sofern kein überwiegendesPrivatinteresseentgegensteht,dürfen Organe, die mit der DurchfÜhrung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung
3 SR 830.1