Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten

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als nicht erfolgreich beurteilt bzw. deren Schutzmassnahmen vermochten die mit den Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien verbundenen Probleme offenbar nicht in befriedigendem Masse zu lösen. Wie dem erläuternden Bericht zum vorgelegten Entwurf zu entnehmen ist (S. 5f.), sucht die Europäische Kommission daher nach einer neuen Lösung, über deren Ausgestaltung die Meinungen offenbar weit auseinander gehen. Unter diesen Umständen scheint es wenig sinnvoll, zum jetzigen Zeitpunkt eine Änderung des Schweizerischen (Obligationen-)Rechts einzuführen, um diese kurze Zeit nach ihrer Inkraftsetzung zur Angleichung an die bis dahin neu geschaffene europäische Lösung wieder revidieren zu müssen.

Zusammenfassend erachten wir die vorgeschlagene Revision des Obligationenrechts als unverhältnismässig bzw. nicht erforderlich erachten und beantragen, davon abzusehen. Im weiteren scheint uns eine Angleichung des schweizerischen Rechts an die (noch) bestehende EU-Richtlinie als nicht sinnvoll und wird vom HEV Schweiz abgelehnt.

SGV: Wenn auch im Bereich der Teilnutzungsrechte an Immobilien in Einzelfällen offenbar ein Missbrauch vorkommt, zweifeln wir daran, ob dies zum Anlass für eine neue, isolierte Gesetzgebung genommen werden soll, welche insbesondere mit einem Widerrufsrecht die Voraussehbarkeit und Rechtssicherheit in unserem Privatrecht weiter aushöhlt und Ietztlich nicht von der Vorstellung eines mündigen und selbst verantwortlichen Bürgers ausgeht. Dies gibt umso mehr zu Bedenken Anlass, als schon das bestehende schweizerische Recht verschiedene zivil- und strafrechtliche Instrumente zur Verfügung stellt, um allfälligen Missbrauch zu ahnden. Kommt dazu, dass auch die europäische Regelung, die weitgehend übernommen (in einigen Punkten aber bedauerlicherweise sogar ausgeweitet) werden soll, offenbar die Probleme nicht befriedigend zu lösen vermochte.

In diesem Sinne sehen wir keinen dringenden Handlungsbedarf. Sollte aber dennoch eine neue Gesetzgebung in Kraft treten, ist sie mit der nötigen Zurückhaltung auszugestalten. Wir unterstützen daher vollumfänglich die Bemerkungen der Chambre Vaudoise des Arts et Métiers vom 16. März 2004 und der Union Suisse des Professionnels de I'Immobilier vom 30. März 2004, auf die wir verweisen.

VIV: Der VIV ist der schweizerische Dachverband, der die professionell tätigen Immobilieneigentümer, Immobilieninvestoren, institutionellen Anleger und Bewirtschaftungsunternehmen vereinigt. Insgesamt verwalten die Mitglieder ein Immobilienportfolio in der Höhe von rund 95 Mia. Franken. Ca. 3,9 Mia. Franken werden jährlich investiert.

Der Verband setzt sich für die Erhaltung und Förderung einer liberalen Markt- und Wettbewerbsordnung ein und engagiert sich für optimale Rahmenbedingungen im Interesse der gesamten Immobilienwirtschaft Schweiz. Er setzt sich für faire Bedingungen und für die Erhaltung der Investitionsfähigkeit ein und sperrt sich gegen die zunehmende Regulierungsdichte in unserem Lande.

Für die Mitglieder des VIV sind Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien bezogen auf die Geschäftsvolumen vernachlässigbar. Da der Gesetzesentwurf aber grundsätzliche Fragen aufwirft, äussert sich der VIV im Vernehmlassungsverfahren trotzdem.