Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/4: 00.421 Parlamentarische Initiative de Dardel; Teilnutzungsrechte an Immobilien. Konsumentenschutz; Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats · 80 Seiten

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Laut erläuterndem Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, soll mit dem vorliegenden Gesetzesvorentwurf die „Richtlinie 94/47 EG vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien“ in das Recht der Schweiz integriert werden. Dies will der Vorentwurf dadurch sicherstellen, dass festgehalten wird, wie der Konsument vor dem Vertragsabschluss zu informieren ist und welche Formen und Inhalte der Vertrag aufweisen muss. Des weiteren wird ein Widerrufsrecht vorgesehen.

War der Entscheid für die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfes in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates noch mit einem Stimmenverhältnis von 11:8 Stimmen bei 2 Enthaltungen heftig umstritten, stimmte der Nationalrat der parlamentarischen Initiative de Dardel mit 95:71 Stimmen eindeutiger zu.

Angeknüpft wird für die vorgeschlagene Gesetzesänderung an die Richtlinie 94/47 EG. Bloss hat die Europäische Union vor kurzer Zeit eine Evaluation der Richtlinie abgeschlossen. Die Europäische Kommission sucht nach einer Lösung, und zwar in Zusammenhang mit der Annahme einer Rahmenrichtlinie über Lauterkeit des Handelsverkehrs sowie durch Selbstregulierung und eine systematischere Kooperation mit den Anbietern von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien. Ob diesem Ansinnen mit einer Änderung der Richtlinie oder mit dem Erlass von neuen Bestimmungen nachgelebt werden soll, ist noch nicht bestimmt. Es macht deshalb keinen Sinn, quasi buchstabengetreu die Richtlinie zu übernehmen, weil diese sowieso in Bälde abgeändert oder ergänzt werden soll.

Die Veräusserung und der Erwerb von Nutzungsrechten beruhen auf einem Kaufvertrag. Somit gelten die Regeln für Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache (Art. 197ff OR).

Zudem kann man sich auch auf die allgemeinen Regeln des Obligationenrechtes wie beispielsweise Übervorteilung, Irrtum und absichtliche Täuschung berufen, falls der Vertrag an Mängel leiden oder aufgehoben werden soll.

Auch findet auf den Handel mit Teilnutzungsrechten an Immobilien das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb Anwendung (unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten / Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen).

Schliesslich ist auch noch die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen anwendbar und somit besteht die Verpflichtung zur Angabe der für Teilnutzungsrechte an Immobilien tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizer Franken.

Es ist deshalb nicht so, dass wir uns bezüglich den Teilzeitnutzungsrechten im rechtsfreien Raum bewegen würden. Eine stattliche Anzahl von Regeln schützt bereits die schwächere Vertragspartei.

Aus der Sicht des VIV reichen die gesetzlichen Grundlagen aus, weshalb nicht zusätzlich neue Gesetzesbestimmungen geschaffen werden müssen.

Das Widerrufsrecht widerspricht dem Grundsatz „pacta sunt servanda“. Dieser fundamentale Grundsatz des Wirtschaftens sollte nicht ohne Not weiter durchlöchert werden.