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Vernehmlassung 2004/69: Krankenversicherung: Neuordnung der Pflegefinanzierung · 149 Seiten
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4 Erläuterungen zur rechtlichen Umsetzung
4.1 Anpassungen aus der Umsetzungvon Modell A
4.1.1 Anpassungenin der Krankenversicherung
Die leistungsbezogene Umsetzung von Modell A setzt keine rechtlichen Anpassungen auf Gesetzesstufe, sondern lediglich auf Verordnungsebene voraus: in der Tat bezeichnet das geltendeRecht die nicht-ärztlichenLeistungennur im Grundsatz auf
Gesetzesebene,so für die Pflege in Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG, währenddie ein-
zelnen kassenpflichtigen Leistungen in Positivlisten auf Verordnungsebene definiert werden. Für die Umsetzung des Modells A bedeutet dieses Prinzip der krankenversicherungsrechtlichen Leistungsdefinition, dass wohl keine Anpassung auf Gesetzesebene, hingegen eine Neudefinition des Leistungsbereichs in der Leistungsverordnung vorzunehmen ist. Für die Anpassung der KLV im Sinne des Modells A stehen folgende Revisionspunkte im Vordergrund:
NeudefInition der Behandtungspflege (ArT. 7 KLV): Die Definition der Behandlungspflege wird vom Verordnungsgeber zu überprüfenund auf das neue Modell abzustimmen sein. Im Vordergrund muss dabei eine Leistungsdefinition stehen, die ein Umgehensverhalten weitgehend verunmöglicht (z.B. die sozial motivierte Verschreibung von medizinisch nicht indizierter Behandlungspflege mit dem ausschliesslichen Zweck, dass die im Einzelfall erforderliche Grundpflege von der Krankenversicherung übernommenwird).
NeudefInition der Grundpft ege (An. 7 KLVy. Die Grundpflege ist zum einen im Leistungsumfang an die international anerkannte ATL-Definition anzupassen, zum anderen als akzessorischeLeistung in der Alterspflegeeinzuschränken:Die Grundpflege wird ausschliesslich für Personen im gesetzlichen Rentenalter ausgerichtet, die Leistungen der Behandlungspflege beziehen.
Überprüfung der Bedarfsabktärrmgen und KontroU\?erfahren(Art. 8 und 8a KLV) : Um die Entwicklung der Leistungsmengenim Pflegebereich kontrollieren
zu können, wird es unumgänglichsein, die bestehendenMechanismender Be-
darfsabklärung und der Kontrollverfahren (so insbesondere die Befristung mit Wiederholungsmöglichkeit) zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen, etwa durch den Einbezug der Vertrauensärzte bzw. –ärztinnen.
4.1.2 Anpassungen in der AHV Art. 43bis
Bezügern und Bezügerinnen einer Altersrente, die in leichtem Grad hilflos sind, wird neu für die allgemeinen täglichen Lebensverrichtungen (Grundpflege) eine Hilflosenentschädigunggewährt. Damit können in bescheidenem Umfang Spitex-Leistungen abgedecktwerden.
Die Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit wird allerdings nur an Personen im AHV-Rentenalter gewährt, die zu Hause wohnen und nicht bei einem Aufenthalt
im Heim. Ebenso erhaltenAltersrentnerinnenund -rentner,die in mittleremoder
schweren Grad hilflos sind und im Heim wohnen, keine Hilflosenentschädigung mehr, sofern die Krankenversicherungdie Kosten der Behandlungs-und Grundpfle-
ge übernimmt.