Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr

Umweltdirektorenkon-

ferenz

MinVG Art. 10 Abs. 3 Sozialdemokratische Der Sammlung von Umweltdaten ist besonderer Berücksichtigung zu schen-Partei der Schweiz ken. Deshalb wird folgende Ergänzung vorgeschlagen: "Die Verkehrsinforma-

tion umfasst alle relevanten Umweltdaten, wertet sie aus und nimmt im Bereich Verkehrsmanagement entsprechende Massnahmen vor, falls Grenzwerte im Bereich Umweltschutz überschritten werden."

NSG Art. 11 Abs. 1 Grüne Partei Schweiz Der Netzbeschluss soll dem fakultativen Referendum unterliegen.

SVG Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Thurgau Stimmt der Neuregelung zu.

Schweizerischer Gleiche Haltung wie economiesuisse.

Arbeitgeberverband -

Union patronale suis-

se

JungsozialistInnen Schliesst sich der Stellungnahme der SP Schweiz an.

Schweiz

SVG Art. 2 Abs. 3bis Kanton Bern Es sollen auch die T6 und andere wichtige Strassenzüge wie Spiez - Kanders-

teg einbezogen werden.

Kanton Schaffhausen wie BPUK

Kanton Graubünden Der Kanton GR steht einer Ausweitung der Kompetenzen auf Nationalstrassen

3. Klasse mit Skepsis gegenüber. Die Bewilligungspraxis wird träger und kurzfristige Massnahmen innert nützlicher Frist sind kaum mehr möglich.

Schweizerische Bau-, Die Verfügungskompetenz ist auf die Nationalstrassen beschränkt. Eine aus-Planungs- und Um- drückliche Erwähnung eines Koordinations- und Förderungsauftrags ist sinnweltdirektorenkonfe- voll und wird empfohlen.

renz

SVG Art. 57c Kanton Zürich Das Verkehrsmanagement (einschliesslich Nationalstrassen) soll in grossen

Agglomerationen an die Kantone delegiert werden. Eine isolierte Verkehrslenkung auf den Autobahnen durch den Bund ist auf Grund der Zusammenhänge mit den städtischen und regionalen Steuerungssystemen nicht möglich und macht aus vekehrspolizeilicher Sicht keinen Sinn. Die Kantonspolizei soll weiterhin die polizeiliche Betreuung einer Gebietseinheit sicher stellen und eine regionale Verkehrszentrale betreiben. Es genügt, wenn der Bund für die nationale Koordination, den Datenfluss und die Verbreitung der Verkehrsinformation sorgt.

Kanton Bern Zustimmung zur Lösung. Es soll mit regionsübergreifenden Systemen gearbei-

tet werden. Der Kanton Bern geht davon aus, dass für den Betrieb wie auch für den betrieblichen Unterhalt der Systeminfrastrukturen die Kantone im Rahmen von NSG Art. 49a zuständig sind. Es wird erwartet, dass die Kantone in die Arbeiten miteinbezogen werden, damit die Betrieblichen Anpassungen der heutigen Systeme rasch erfolgen.

Kanton Luzern Grundsätzliche Zustimmung zum Lösungsvorschlag (Verkehrsmanagement

und Verkehrsinformation). Nur mit einem national organisierten Verkehrsmanagement kann die zur Verfügung stehende Verkehrsfläche sinnvoll und optimal bewirtschaftet werden. Eine national koordinierte Verkehrslenkung zur Bewältigung von Ereignissen und Situationen mit Folgen auf dem ganzen nationalen Strassennetz wie "Phase Rot", Tropfenzähler, Streik oder andere Vorkommnisse mit überregionaler Auswirkung ist effizient und zweckmässig. Die Massnahme Verkehrslenkung/-steuerung ist schwierig umzusetzen, weil in der Schweiz eine sehr inhomogene Traffic-IT Landschaft besteht und in der Betriebsphase grosse Zielkonflikte zwischen regionalem und überregionalen Interessen bestehen. Diese gilt es im Vorfeld zu thematisieren und zu bereinigen. Ein Verkehrsdatenverbund ist zwingend. Dabei soll neben Verkehrszahlen auch die Übertragung von Kamerabildern angestrebt werden. Die Systemgrenzen dürfen nicht bei den Auf- und Abfahrtsrampen enden, sondern es müssen auch weitere Teile des untergeordneten Netzes miteinbezogen werden. Die Aufnahme der Tätigkeit auf den 1.1.08 wird als ambitiös erachtet.

Investitions- und auch Unterhaltskosten müssen nach dem Verursacherprinzip abgegolten werden. Dies gilt auch für die Errichtung und Umrüstung der regionalen Verkehrsmanagementzentralen. Die Aufwendungen für die Ereignisdienste und für die Polizei sind ebenfalls durch den Bund zu finanzieren. Das Verhältnis zwischen Art. 57c SVG und Art. 49a NSG ist unklar, weil gemäss NSG die Kantone nur den betrieblichen Unterhalt übernehmen können, gemäss SVG der Bund aber an die Kantone oder Dritte auch das Verkehrsmanagement und die -information auf Nationalstrassen übertragen könnte. In diesem Zusammenhang ist Art. 49a NSG gemäss Fassung im Schlussbericht NFA zu belassen oder wie folgt neu zu fassen: "Sie kann den Betrieb oder Teile davon Kantonen oder Dritten übertragen." Andernfalls könnte auch der Unterhalt und die Erneuerung ausgelagert werden.

Kanton Uri Die Zuständigkeit von VM-CH hat sich strikte auf den Nationalstrassenperime-

ter zu beschränken.

Sofern die Verkehrsbeeinflussung Auswirkungen auf Netze anderer Bertreiber hat, sorgt VM-CH für eine entsprechende Koordination der Massnahmen.

Das VM-CH gehört zum Aufgabenbereich des Bundes und ist direkt unter die Verantwortung des ASTRA zu stellen. Für die Umsetzung von VM-CH braucht es eine nationale Verkehrsmanagementzentrale, deren Aufgabe sich auf die

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