Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten
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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr
Verkehrsinformation darf nicht nur optional für den Fall einer Vereinbarung mit anderen Verkehrsträgern vorgesehen werden, sondern ist als verpflichtender Teil des Auftrags an die für die Nationalstrasse zuständige Stelle zu formulieren. Die Verlagerung des Verkehrs soll auf Kosten des Verkehrsträgers Strasse auch durch Verkehrsinformation gefördert werden. Die für die Nationalstrasse zuständige Stelle könnte die Alpentransitbörse betreiben. Im Auftrag an die zuständige Stelle ist auch die Möglichkeit vorzusehen, dass diese auf Nationalstrassenrechnung der Bahn für den Betrieb eines Rola-Angebotes Auftrag geben kann.
Schweizerischer Zustimmung zum nationalen Verkehrsmanagement nur, wenn eine Anstalt die Strassenverkehrsver- Zentrale übernimmt. Die Verkehrslenkung sollte nur im Falle einer schweren band Störung zum Tragen kommen. Im Rahmen der Verkehrsleitung und Ver-
kehrssteuerung steht FRS der Rampenbewirtschaftung kritisch gegenüber. Auf konzeptioneller Ebene sind die Massnahmen mit den Kantonen abzusprechen. Deren Anliegen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Beeinflussung des Parksuchverkehrs sowie das Management des ruhenden Verkehrs und der Fahrtberechtigungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese für das Management auf den Nationalstrassen zwingend nötig sind. FRS ist nicht davon überzeugt, dass einzig der Bund imstande ist, für die Verkehrsinformation zu sorgen (Gegenbeispiel Viasuisse). Wichtig ist eine reibungslose Zusammenarbeit von gleichberechtigten Partnern. Es ist keinesfalls zwingend, dass der Bund selber Betreiber des Datenverbundes wird. Den Betrieb könnte die SNS übernehmen. Aufwändungen, die im Zusammenhang mit dem
Schwerverkehr stehen, sind zwingend über die LSVA zu finanzieren. Es ist stossend, dass die geplanten und z. T. bereits realisierten Schwerverkehrskorntrollzentren aus den zweckgebundenen Mineralölsteuern bezahlt werden. Vereinigung Schwei- wie FRS
zer Automobil-
Importeure
Via Suisse AG Die neue, zentrale Kompetenz des Bundes in den Bereichen der Verkehrsin-
formation und des Verkehrsmanagements wird ausdrücklich begrüsst. Allerdings scheint die Trennung der Kompetenzen betreffend Verkehrsinformation schwierig umzusetzen. Die Kompetenzabgrenzung ist nicht klar genug definiert. Ereignisse auf Nationalstrassen haben oft Auswirkungen auf das untergeordnete, kantonale Strassennetz. Eine Aufteilung der Kompetenzen ist nicht sinnvoll, weil ein solches Ereignis ganzheitlich betrachtet werden muss.
Die Viasuisse bietet sich aufgrund ihrer Kompetenzen und ihrer gesunden Struktur als nationale Verkehrsmanagementzentrale an. Eine Übernahme von Aufgaben aus dem Bereich des Verkehrsmanagements durch Viasuisse als private Organisation ist denkbar und aus operativer Sicht erwünscht. Eine mögliche Direktvergabe der Aufgaben an Viasuisse ist daher zu prüfen.
Im Zusammenhang mit dem nationalen Verkehrsdatenverbund sind die Rechte und Pflichten der Zulieferer und der Abnehmer von Daten detaillierter zu klären. Dabei stehen Fragen der Datenhoheit, der Verantwortlichkeiten, der Haftung und der Vermarktungsrechte im Vordergrund. Nicht vorzusehen ist eine kostenlose oder -pflichtige Weitergabe der Verkehrsinformationen durch die Kantone an Dritte.
Schweizerischer VM-CH wird nur soweit befürwortet, als damit eine Optimierung des Verkehrs-Nutzfahrzeugverband ablaufs auf den Nationalstrassen angestrebt und erreicht wird. Verkehrspoliti-
sche Intentionen und Strategien, die sich einseitig an Umwelt- und Kontrollzielen orientieren und mittels Telematik darauf abzielen, den rollenden und ruhenden Strassenverkehr zu behindern, zu erschweren, zu verlagern oder allumfassend zu überwachen, werden kategorisch abgelehnt. Verkehrslenkende Massnahmen bedeuten einen massiven Eingriff in den Verkehrsablauf und müssen daher hinsichtlich Inhalt wie auch Umfang präzise ausformuliert werden. Gründe und Geltungsbereich sind klar im Gesetz zu definieren. Im Rahmen der Verkehrsleitung und Verkehrssteuerung steht die ASTAG der Rampenbewirtschaftung kritisch gegenüber. Diese Massnahmen sind klar von den verkehrslenkenden Massnahmen abzugrenzen und müssen hinsichtlich Inhalt, Umfang, Geltungsbereich und Abgrenzung im Gesetz präzise definiert werden. Massnahmen für den ruhenden Verkehr müssen ebenfalls hinsichtlich Inhalt, Umfang und Geltungsbereich im Gesetz präzise definiert werden. Die ASTAG ist nicht davon überzeugt, dass einzig der Bund imstande ist, für die Verkehrsinformation zu sorgen (Gegenbeispiel Viasuisse). Wichtig ist ein präziser Leistungsauftrag und nicht die Organisationsform. Es ist keinesfalls zwingend, dass der Bund selber Betreiber des Datenverbundes wird.
Arbeitsgemeinschaft Es ist nicht umsetzbar, dass kantonale Verkehrslenkzentralen keinen Zugriff der Chefs der Ver- mehr auf Steuerungsmöglichkeiten mehr haben sollen , sei es im Ereignisfall kehrspolizisten der oder als Reaktion auf ein Ereignis. Es wird als falsch erachtet, dass einzig von Schweiz und des einer nationalen Seite aus regionale Verkehrslenkungsmassnahmen getroffen Fürstentums Liech- würden. Abgelehnt wird ebenfalls, dass das Parkleitsystem von einer nationatenstein len Zentrale aus geführt wird. Die ACVS vertritt die Auffassung, dass polizeili-
che Intervention und Verkehrsflussüberwachung nicht zu trennen sind, und empfiehlt, die Entschädigungen der Polizei für ihre Dienste nochmals zu überprüfen. Zustimmung zur Übernahme von Koordinationsaufgaben durch den Bund.