Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

bensbedarfs von Alleinstehenden offensichtlich zu tief.

Kanton St.Gallen Bei IV-Rentenfällen könne es vorkommen, dass eine versicherte Person, die

eigene Kinder hat, zusammen mit den Ergänzungsleistungen mehr Einnahmen erzielt als zuvor im Erwerbsleben. Dagegen müsse eine Schranke eingebaut werden.

Kanton Wallis Dans la loi actuelle (art. 3a, al. 3 LPC), les prestations complémentaires annuel-

les pour les personnes qui vivent en permanence ou pour une longue période dans un home ou dans un hôpital, ne peuvent dépasser le 175% du montant maximum destiné à la couverture des besoins vitaux des personnes seules.

Cette limite est actuellement trop basse et devrait être élevée sans toutefois être supprimée. Pour tenir compte des particularités cantonales, il faudrait permettre à chaque canton de limiter le montant de la PC annuelle versée aux pensionnaires de homes (par exemple 200% du montant maximum destiné à la couverture des besoins vitaux des personnes seules).

Kaufmännischer Analog Art. 6 Abs. 1 ISEG sollte auch hier eine Bestimmung verankert werden, Verband Schweiz wonach ein Aufenthalt im Heim nicht aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird. IG Sozialer Finanz- Die Aufhebung der Obergrenze für die jährlichen Ergänzungsleistungen wird ausgleich begrüsst. Bei den Heimbewohnern hätten es die Kantone in der Hand, durch

Festlegung der anrechenbaren Heimtaxe die Finanzierung von überhöhten Heimpreisen zu verhindern.

Schweizerischer Analog zu Art. 6 Abs. 1 ISEG wird zudem beantragt, dass eine zusätzliche Be-Seniorenrat stimmung festhält, dass keine Person im AHV-Alter wegen Aufenthalt in einem

Heim Sozialhilfe benötigen soll.

Konferenz der kan- Die Kantone sind zu ermächtigen, neben der Taxbegrenzung nach Art. 10 Abs. 2 tonalen Ausgleichs- Bst. a, in Art. 9 auch die jährliche EL bei Heim- oder Spitalaufenthalt zu limitiekassen ren, jedoch nicht tiefer als beispielweise 200 Prozent des Lebensbedarfs von

Alleinstehenden.

Begründung: Die ersatzlose Streichung der Begrenzung zu Lasten der Kantone gehe zu weit. Allerdings sei die heute gültige Grenze von 175 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden offensichtlich zu tief.

Insieme / Schweize- Die Aufhebung der Obergrenzen für die jährlichen EL wird begrüsst. Diese Orische Elternvereini- bergrenzen führen nämlich dazu, dass die EL-BezügerInnen zusätzlich Sozialhilgung für Menschen feleistungen beanspruchen müssen, was dem Sinn des Gesetzes zuwiderläuft. mit geistiger Behin- Auch um überhöhte Heimpreise zu verhindern braucht es die Obergrenze nicht, derung da die Kantone bei HeimbewohnerInnen die anrechenbare Heimtaxe festlegen

können.

Stadtrat Zürich Der Verzicht auf die Festlegung einer EL-Obergrenze für Wohnungs- und Heim-

fälle (Art. 9 ELG) wird begrüsst.

Vereinigung aktiver La FARES demande que le calcul de la PC soit fait de manière à respecter une Senioren- und condition importante: pas plus que l’entrée d’un invalide dans une institution Selbsthilfe- destinée à l’intégration sociale des personnes invalides ne doit le faire tomber à Organisationen der l’assistance sociale (voir le rapport explicatif sur la LISI, p. 129), l’entrée d’une Schweiz personne dans un home (EMS) ne doit la faire tomber, elle ou éventuellement

son conjoint, à l’assistance sociale.

Forum stationäre Die Aufhebung der Leistungsbegrenzung nach oben wird begrüsst.

Altersarbeit Schweiz

ELG Art. 9 Abs. 1 Kanton Glarus Der Verzicht auf jegliche Begrenzung des EL-Anspruches im Einzelfall birgt die

Gefahr, dass es bei Heimkosten zu einem unkontrollierten Wachstum kommt. Die ersatzlose Streichung der Begrenzung der jährlichen Ergänzungsleistungen zu Lasten der Kantone geht deshalb zu weit. Die Kantone sollen ermächtigt werden, nebst der Taxbegrenzung nach Art. 10 ELG, die jährliche EL bei Heim- oder Spitalaufenthalt zu limitieren.

Kanton Solothurn Der Verzicht auf eine Begrenzung des EL-Anspruch könnte insbesondere bei

den Heimkosten zu einem unkontrollierten Wachstum führen.

Kanton Schaffhau- In Abs. 1 wird auf jede Begrenzung des EL-Anspruchs verzichtet. Dies könnte sen jedoch insbesondere bei den Heimkosten zu einem unkontrollierbaren Wachs-

tum führen.

Konferenz der kan- Der Verzicht auf eine Begrenzung des EL-Anspruch könnte insbesondere bei tonalen Ausgleichs- den Heimkosten zu einem unkontrollierten Wachstum führen.

kassen

ELG Art. 9 Abs. 1-4 Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Schweiz

ELG Art. 9 Abs. 5 Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung Abs. 5 Bst. a bis g zu. Mit der Regelung unter Abs. 5 Partei der Schweiz Bst. h einverstanden. Die Definition "Heim" sollte aber breit abgestützt sein,

weshalb Fachverbände in den Prozess einbezogen werden sollten.

Schweizerische Die Begrenzung der anrechenbaren Tagestaxen dürfe nicht dazu führen, dass Arbeitsgemeinschaft die Sozialhilfe einspringen müsse. Weiter müsse die Feizügigkeit älterer Menfür Sozialpolitik schen gewährt bleiben, wenn sie im Alter trotz Pflegebedürftigkeit den Wohnkan-

ton wechseln wollten.

ELG Art. 9 Abs. 5 Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Bst. a-g Schweiz

ELG Art. 9 Abs. 5 Kanton Luzern Nach Ansicht des Kantons Luzern ist nicht ersichtlich, ob es sich bei der Definiti-Bst. h on des Heimes, die künftig vom Bundesrat festgelegt wird, um Behindertenheime

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