Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

rinnen und Bewohner gibt. Daher wird eine Präzisierung des Artikels gefordert. Kaufmännischer Der "Betrag für persönliche Auslagen" der Heimbewohnerinnen und -bewohner Verband Schweiz betrifft Auslagen, die nichts mit Krankheit oder Behinderung zu tun haben, son-

dern Bestand des Existenzminimums sind, für das der Bund zuständig ist. Daher soll der Bund, wie beim "Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf" der

Nichtheimbewohnerinnen und -bewohner, den Betrag festlegen und anpassen. In diesem Sinne wird eine Änderung des Artikels beantragt.

IG Sozialer Finanz- Bei Personen ... werden als Ausgaben anerkannt: "ein Betrag für die persönliausgleich chen Auslagen. Der Bundesrat regelt die Höhe."

Begründung: Der "Betrag für persönliche Auslagen" der Heimbewohnerinnen und -bewohner betrifft Auslagen, die nichts mit Krankheit oder Behinderung zu tun haben, sondern Bestand des Existenzminimums sind. Daher soll der Bund, wie beim "Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf" der Nichtheimbewohnerinnen und -bewohner, den Betrag festlegen und anpassen.

Pro Senectute Es wird beantragt, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach der Betrag für per-Schweiz sönliche Auslagen periodisch der Teuerung angepasst wird.

Schweizerischer Es wird beantragt, dass der Betrag für persönliche Auslagen periodisch der Seniorenrat Teuerung angepasst werden muss.

Insieme / Schweize- Art. 10 Abs. 2 Bst. b: Bei Personen ... werden als Ausgaben anerkannt: "ein rische Elternvereini- Betrag für die persönlichen Auslagen. Der Bundesrat regelt die Höhe."

gung für Menschen Begründung: Der "Betrag für persönliche Auslagen" der Heimbewohnerinnen mit geistiger Behin- und -bewohner betrifft Auslagen, die nichts mit Krankheit oder Behinderung zu derung tun haben, sondern Bestand des Existenzminimums sind. Daher soll der Bund,

wie beim "Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf" der Nichtheimbewohnerinnen und -bewohner, den "Betrag für persönliche Auslagen" festlegen.

Konferenz der Verei- Es wird beantragt, dass der Betrag für persönliche Auslagen durch den Bund nigungen von Eltern bestimmt wird.

behinderter Kinder Grundsätzlich soll nach den Absichten des Bundesrates der Bund im Rahmen

der Aufgabenteilung die Finanzierung des allgemeinen Existenzbedarfs von AHV- und IV-Rentnern sicherstellen, währenddem die Kantone für die Finanzierung der Krankheits- und Behinderungskosten zuständig erklärt werden. Aufgrund dieser Aufgabenteilung ist es an sich konsequent, dass die Kantone die Kosten begrenzen können, die wegen eines Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden können (Heimtaxe). Beim "Betrag für persönliche Auslagen" handelt es sich damit um Auslagen, die nichts mit der Krankheit oder Behinderung zu tun haben, sondern Bestand des Existenzbedarfs bilden. Wie beim "Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf" für nicht in einem Heim lebende Personen muss es deshalb Sache des Bundes sein, den "Betrag für persönliche Auslagen" der Heimbewohner festzulegen.

Vereinigung aktiver Art. 10, al. 2, lettre b de la LPC: Un montant reconnu minimal de 3600 francs Senioren- und pour les dépenses personnelles devrait être fixé dans la LPC.

Selbsthilfe-

Organisationen der

Schweiz

Curaviva - Verband Nicht nachvollziehbar ist die Bestimmung in Art. 10 Abs. 2 Bst. b ELG, wonach Heime und Institutio- es Sache der Kantone sein soll, den "Betrag für persönliche Auslagen" festzulenen Schweiz gen. Zu diesen persönlichen Ausgaben gehören die Auslagen für Kleider, Coif-

feur, Transporte, Auslagen für Freizeitaktivitäten, Steuern usw.; es handelt sich damit durchaus um Auslagen, die nichts mit der Krankheit oder Behinderung zu tun haben, sondern Bestand des Existenzbedarfs bilden. Wie beim "Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf" der Nichtheimbewohner muss es deshalb Sache des Bundes sein, den "Betrag für persönliche Auslagen" der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner festzulegen und periodisch mindestens an die Teuerung anzupassen.

ELG Art. 10 Abs. 2 Vereinigung aktiver Art. 10, al. 2, lettre c (nouveau) de la LPC: La FARES demande l'adjonction Bst. c (neu) Senioren- und d'une lettre c disant que les montants indiqués sont adaptés annuellement sur la Selbsthilfe- base de l'indice mixte.

Organisationen der

Schweiz

ELG Art. 10 Abs. 3 Kanton Basel- Das Vorgeschlagene sollte nur als Mindeststandard verlangt werden, da diese Landschaft Regelung laut der neuen EL-Systematik in die Kompetenz der Kantone fällt. Der

Kanton sollte darüber hinausgehende Regelungen treffen können, um bspw. der Situation gerecht werden zu können, wenn ein Ehepartner im Heim, der andere zu Hause lebt (evtl. mit Kindern).

Kanton Graubünden Diese Regelung fällt laut der neuen EL-Systematik in die Kompetenz der Kanto-

ne. Das Vorgeschlagene sollte deshalb nur als Mindeststandard verlangt werden. Der Kanton sollte darüber hinaus gehende Regelungen treffen können. Die Kantone sind zudem zu ermächtigen, neben der Begrenzung der Taxen gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG auch die jährlichen EL bei Heim- oder Spitalaufenthalten zu limitieren.

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

ELG Art. 11 Kanton Luzern Der Kanton Luzern begrüsst die "privilegierte Anrechnung des Erwerbseinkom-

mens". Er ist jedoch der Auffassung, dass die komplizierte und wenig transparente heutige Regelung durch einen generellen Freibetrag (z.B. 50% des Lebensbedarfs oder 9'000 Franken für Alleinstehende, 13'500 Franken für Verhei

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