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Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

heutigen Situation und widerspreche den mehrfach gemachten Zusicherungen, wonach die neue Aufgabenteilung nicht zu einem Leistungsabbau führe. Um dies zu verhindern wird vorgeschlagen, dass der Bund im ELG für dieAltersrentner die heute gebräuchliche Lösung einheitlich festschreibt. Für Personen mit einer IV-Rente ist hingegen auf eine Spezialregelung zu verzichten.

Schweizerische Eine einheitliche Regelung des Vermögensverzehrs wird auch für Heimbewoh-Arbeitsgemeinschaft ner gefordert. Die kantonale Autonomie führe sowohl zu einer ungerechtfertigten für Sozialpolitik Ungleichbehandlung von Personen zu Hause gegenüber Personen im Heim wie

auch zwischen erschiedenen Kantonen.

Schweizerischer Der letzte Satz von Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG soll umformuliert werden und neu Berufsverband So- wie folgt lauten: "Für in Heimen wohnende Personen können die Kantone den ziale Arbeit / Schwei- Vermögensverzehr abweichend festlegen, jedoch maximal auf einen Fünftel." zerischer Berufsver- Begründung: Die Festlegung des Vermögensverzehrs durch die Kantone wird zu band der Sozialpä- Ungleichbehandlungen führen. Zudem ist keinerlei Grenze mehr festgelegt, so dagogInnen dass gegenüber heute eine Verschlechterung für die Betroffenen zu befürchten

ist. Die meisten Kantone rechnen heute einen Fünftel des Vermögensverzehrs als Einkommen an. Diese Regelung soll im ELG als Grenzwert übernommen werden, um eine einheitliche Regelung zu fördern. Es soll den Kantonen offen stehen, eigene Regelungen zu treffen, welche auch abweichende grosszügigere Regelungen möglich machen.

Konferenz der Verei- Es wird beantragt, dass der erhöhte Vermögensverzehr auf Personen im AHVnigungen von Eltern Alter beschränkt wird.

behinderter Kinder Die Freigabe der Regelung des Vermögensverzehrs bei allen in Heimen leben-

den Personen hat eine erhebliche Verschlechterung für Personen zur Folge, die nicht im AHV-Alter sind. Dies ist sachlich nicht vertretbar, befindet sich doch eine behinderte Person in einer anderen Lebenssituation als ein betagter Mensch, der kurz vor seinem Lebensende in eine Institution eingewiesen wird.

Vereinigung aktiver Pour la FARES un objectif important est que cette question de prise en compte Senioren- und de la fortune dans le calcul du revenu déterminant ne finisse pas par conduire le Selbsthilfe- « bénéficiaire de PC ou une autre personne comprise dans le calcul de la PC », Organisationen der supposé « propriétaire d’un immeuble qui sert d’habitation à l’une de ces per-Schweiz sonnes au moins », à devoir se séparer de cet immeuble en raison du séjour de

l’une de ces personnes en EMS. L’avant-dernière phrase devrait y contribuer, mais de manière insuffisante. La recherche de solutions innovantes devrait être faite afin de protéger suffisamment tous les bénéficiaires potentiels de PC ayant durement économisé, comme d’ailleurs une certaine culture de comportement économique les y incitait à le faire, pour acquérir un logement ou se constituer un petit capital d’épargne; et ceci sans permettre aux gens fortunés, avec ou sans, ou peu, de revenus, de prétendre à des PC.

C’est pourquoi, dans l’immédiat, la FARES appuie les propositions du Conseil Suisse des Aînés au sujet de la prise en compte de la fortune dans le calcul du revenu déterminant d’une personne hébergée en EMS et demande de:

- fixer comme « fortune protégée » 100'000 frs pour une personne seule,

200'000 frs pour les couples;

- biffer la dernière phrase de cette lettre c afin d’avoir un traitement égal dans tout le pays en ce qui concerne le « taux d’imputation annuel » sur la fortune non protégée, et d’éviter ainsi que des cantons fixent des taux trop élevés.

Curaviva - Verband CURAVIVA tritt für eine einheitliche Regelung des Vermögensverzehrs auch bei Heime und Institutio- Heimbewohnern ein, denn die kantonale Autonomie würde sowohl zu einer nen Schweiz ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personen zu Hause gegenüber

Personen im Heim als auch zwischen verschiedenen Kantonen führen. Der letzte Satz von Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG soll deshalb gestrichen werden.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass zwischen der NFA-

Ausführungsgesetzgebung und der Neuregelung der Pflegefinanzierung ein Koordinationsbedarf besteht. Je nachdem, wie die bundesrätliche KVG-Botschaft zur Neuregelung der Pflegefinanzierung ausfällt, müssen die unter Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG aufgeführten Vermögensfreigrenzen überprüft und erhöht werden. Es wird beantragt, dass dieser Koordinationsbedarf im Gesetzgebungsprozess berücksichtigt wird.

Forum stationäre Es wird beantragt, die Vermögensfreigrenze bei Alterrentnern auf mindestens Altersarbeit Schweiz 100 000 Franken für allein stehende Personen und auf mindestens 200 000

Franken für Ehepaare festzulegen. Weiter soll die Freigrenze für Vermögen in Form von Wohneigentum, das dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, gehört und von mindestens einem von ihnen bewohnt wird, auf 300 000 Franken festgelegt werden. Und schliesslich soll der letzte Satz "Für in Heimen wohnende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend festlegen" gestrichen werden.

Begründung: Es ist stossend, wenn Personen auf zwei Seiten einer Kantonsgrenze in unterschiedlichem Mass zur Finanzierung des Heimaufenthaltes herangezogen werden. Dazu komme, dass die Vermögensfreigrenzen heute zu tief sind und deutlich heraufgesetzt werden müssten. Problem würden insbesondere entstehen, wenn ein Partner weiterhin das Eigenheim bewohnen möchte, aber auch darum ein frühzeitiges Aufbrauchen oder Verschenken des Vermögens nicht attraktiv erscheinen zu lassen.

ELG Art. 11 Abs. 1 Schweizerischer Für in Heimen wohnende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr Bst. c (in fine) Gewerkschaftsbund abweichend festlegen, jedoch maximal auf ein Fünftel. Den Kantonen soll es

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