Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 12. Wald, Jagd und Fischerei

Pro Natura Der Bund muss sicherstellen, dass Anliegen von nationaler und internationaler Bedeutung, wie z.B. die Erhaltung von bedrohten Tierarten oder seltenen Waldökosystemen, in den Kantonen umgesetzt werden. Falls die Kantone dies nicht tun, muss der Bund aktiv eingreifen. Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, auf welcher Basis ein Kanton im Bereich biologische Vielfalt des Waldes eine Programmvereinbarung mit dem Bund abschliessen soll. Es wird deshalb befürchtet,

dass einige Kantone wenig Interesse zeigen werden, entsprechende Programme zu erarbeiten und die notwendigen Naturschutzmassnahmen in diesen Wäldern umzusetzen, wie es aus Sicht des Artenschutzes dringlich wäre. Die Schweiz hat sich in internationalen Abkommen verpflichtet, die Artenvielfalt in Wäldern zu erhalten.

Deshalb soll der Bund in diesem Bereich verbindliche Programme initiieren und die Kantone dazu verpflichten, diese umzusetzen.

Aus diesen Gründen wird folgender Antrag gestellt: Bei der Ausgestaltung sind unbedingt Anreiz- und/oder Sanktionsmechanismen vorzusehen, die dafür sorgen, dass alle Kantone die Förderung "biologische Vielfalt des Waldes" ausreichend vollziehen. WaG Art. 38 Abs. 1 Canton de Fribourg II serait opportun de mentionner spécifiquement la reconstitution des forêts dans le

cadre de l'alinéa 1.

Schweizer Vogel- Programmvereinbarungen zur "Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschutz schaftung" und "zur Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes" müssten darauf geprüft werden, dass sie auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen. Deshalb wird folgende Ergänzung beantragt:

"1. Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen, die Fruchtbarkeit des Waldbodens nicht beeinträchtigen sowie der Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und die Sicherung der Biodiversität gewährleistet sind."

WaG Art. 38 Abs. 1 Kanton Bern Der Ausdruck "die Jungwaldpflege" ist durch "das Fördern standortheimischer

Bst. b Baumarten im Jungwald" zu ersetzen.

Begründet wird dieser Antrag mit dem Hinweis, dass die Politik gemäss Waldprogramm Schweiz WAP - wonach auch die Jungwaldpflege sich auf das Fördern der Biodiversität bzw. (seltener) standortheimischer Baumarten konzentriert - konsequent umgesetzt werden sollte.

Dies setzt allerdings voraus, dass die auf der gesamten bewirtschafteten Fläche geltenden gesetzlichen Standards deutlich gesenkt und wirklich minimal festgelegt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre als Ausgleich die bisherige Jungwaldpflege weiterzuführen; dann allerdings unter dem Art. 38a "Waldwirtschaft".

WaG Art. 38 Abs. 1 Kanton Bern Es wird die ersatzlose Streichung diese Artikels beantragt.

Bst. d Was (gemäss Kommentar im Schlussbericht) mit diesem Buchstaben inhaltlich ge-

meint ist, hat bereits im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 Bst. a WaG durchaus Platz,

sofern die Massnahmen die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald zum Ziel haben. Dabei wird davon ausgegangen, dass mit "Waldreservaten" sowohl Naturwald- wie auch Teilreservate verstanden werden.

WaG Art. 38a Kanton Schaffhausen Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Graubünden Verbesserungsmassnahmen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit dürfen nicht, wie in den Erläuterungen zu Art. 38a WaG ausgeführt, befristet sein. So müssen beispielsweise überbetriebliche Planungsgrundlagen dauernd zur Verfügung gestellt werden. Sie dienen den Verbundpartnern als Entscheidungsgrundlage, um die noch vorhandenen Mittel zielgerichtet und wirkungsorientiert einzusetzen. Deshalb wird folgender Antrag gestellt: Die Massnahmen gestützt auf Art. 38a WaG dürfen nicht befristet werden.

Sozialdemokratische Das Waldgesetz soll mit einem Passus ergänzt werden, der Holz gezielt auch als Partei der Schweiz Energieträger fördert.

Ohne den Wald zu übernutzen oder höherwertige Verwendungszwecke zu konkurrenzieren, sollen Massnahmen, die das Holz als Mittel zur nachhaltigen Energiegewinnung fördern, gezielt mittels Finanzhilfen unterstützt und in WaG Art. 38 a festgeschrieben werden.

WaG Art. 38a Abs. 1 Pro Natura Art. 38a Abs. 1 WaG soll wie folgt ergänzt werden: "...Waldbewirtschaftung verbes-

sern, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen, die Fruchtbarkeit des Waldbodens nicht beeinträchtigen und dem Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten Rechnung tragen."

Begründung: Programmvereinbarungen zur "Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung" und "zur Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes" müssen darauf geprüft werden, dass sie auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen. Es ist nicht sinnvoll, eine Massnahme wie z.B. Strassenbau zur Verbesserung der Infrastruktur in einem Gebiet zu bewilligen, in dem gleichzeitig Massnahmen zur Erhaltung von Auerhühnern getroffen werden. Dies muss zwingend auch in den Gesetzesartikeln zum Ausdruck kommen (Art. 37. Abs 1 WaG; Art. 38a Abs. 1 WaG).

WaG Art. 38a Abs. 1 Kanton Bern Es wird beantragt, dass die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Finanzhilfen des Bst. a Bundes an die Erstellung von überbetrieblichen Planungsgrundlagen systematisch

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