Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/77: Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) · 330 Seiten

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Vernehmlassung NFA 4. Bildung

Schweizerische Ar- Stimmt der Neuregelung zu.

beitsgemeinschaft für

Sozialpolitik

ABG Art. 15 Kanton Thurgau Für Auslandschweizerinnen und -schweizer ist festzuhalten, dass sie nur für Ausbil-

dungen in der Schweiz unterstützt werden und die Beihilfe subsidiär zu Leistungen anderer Staaten ist. Ansonsten erwächst ihnen ein ungerechtfertigter Vorteil gegenüber Inländern.

Kaufmännischer Stimmt der Neuregelung zu.

Verband Schweiz

ABG Art. 15 Abs. 2 Canton de Fribourg D’accord avec art. 15 al. 2 lettre c de la loi sur les aides à la formation. Le canton de Bst. c Fribourg salue la précision concernant le maintien du domicile en matière de bourse

jusqu’au terme d’une première formation; let. d) et e) seront appliquées par la suite. ABG Art. 16 Kanton Schaffhausen Die finanzielle Beteiligung des Bundes an die Harmonisierungsbestrebungen wird

begrüsst. Diese Kosten dürfen aber nicht zulasten des Gesamtbudgets der Kantonssubventionen gehen. Dafür ist ein separater Budgetposten einzurichten.

Kanton Appenzell Es wird gefordert, dass dieser Artikel gestrichen wird. Die Harmonisierungsmass-Innerrhoden nahmen werden als zusätzliche Strukturen empfunden, die es an sich nicht braucht. Die Forderung nach einer zentralen Stelle oder einem "Schweizerischen Stipendiensekretariat" ist überflüssig, stammt aus Zeiten der Hochkonjunktur und macht keinen Sinn.

Kanton Graubünden Die Einschränkung "...im Rahmen der bewilligten Kredite..." ist zu streichen. Der Bund ist zu einer klar definierten Beteiligung an den kantonalen Stipendienaufwendungen gesetzlich zu verpflichten.

Kaufmännischer Stimmt der Neuregelung zu.

Verband Schweiz

Verband der Schwei- Der Artikel wird begrüsst.

zer Studierenden-

schaften

ABG Art. 17 Kanton Appenzell Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass für die kleinen Kantone die Statistik zu

Innerrhoden einer Last wird, wobei der Nutzen gering bleibt. Deshalb muss sichergestellt sein, dass nicht ständig neue Daten in immer aufwendigerer Aufbereitung verlangt werden können.

Diesbezüglich wird auch die Frage gestellt, wie man sich vor dieser Gefahr schützen könne.

Kaufmännischer Stimmt der Neuregelung zu.

Verband Schweiz

Verband der Schwei- Der Artikel wird begrüsst.

zer Studierenden-

schaften

ABG Art. 18 Kanton Appenzell Es wird verlangt, dass der Bund auf der Verordnungsstufe nicht mehr als notwendig

Innerrhoden regelt (vgl. Ziff. 4.3.4.2.4., S.40):

1) Formulierung der Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Studiendarlehen: nein; Art. 11 genügt.

2) Konkretisierung verschiedener Elemente im Bereich "massgebliche Kosten und Leistungen": nein; der Beitragsmechanismus genügt. Je mehr die Kantone ausgeben, desto mehr erhalten sie (relativ zu den anderen Kantonen) vom Bund. Der Anreiz, viel auszugeben, ist daher da. Das muss der Bund nicht noch mehr fördern.

3) Beitragskriterien für die allfällige Unterstützung von Harmonisierungsmassnahmen: diese braucht es nicht, daher ist dies auf VO-Stufe nicht zu regeln.

4) Anforderungen an die Stipendienstatistik: hier muss wiederholt werden, dass die Daten vom Bundesamt so zu bearbeiten sind, wie es sie erhält.

Kaufmännischer Stimmt der Neuregelung zu.

Verband Schweiz

ABG Art. 20 Canton de Fribourg « La Confédération accorde aux cantons les subventions selon l’ancien droit, et cela

jusqu’à l’entrée en vigueur de la RPT. »

Kaufmännischer Stimmt der Neuregelung zu.

Verband Schweiz

Tabelle 8 Anträge zu Art. 10 ABG Varianten 1 und 2

BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge

ABG Art. 10 Kanton Bern Spricht sich zu keiner Variante explizit aus. Die "Grundsätze für die Ausrichtung

von Ausbildungsbeihilfen" sind unverbindlicher zu formulieren.

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