Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de Ja loi sur /'assurance-ma/adie et
modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie
Kantone ergeben sich somit immer wieder Probleme aufgrund der unterschiedlichen Re elun en im Bereich der Zuständi keit.
Prämienverbilligung, generelle Bemerkungen
Reduction des primes, remargues generales
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suaaestions, propositions Auteurs
Die Standeskommission begrüsst die vorgesehene Erhöhung der Bundesbeiträge an Al die Prämienverbilligung, da die bisherige Anpassung der Bundesbeiträge (und der Kantonsbeiträge) mit der Kostenentwicklung nicht Schritt halten konnte.
Eine Anpassung des KVG im Bereich der Prämienverbi lligung lehnt die
Standeskommission jedoch kategorisch ab. Der Einführung von abgestuften
Höchstbelastungsgrenzen bzw. Selbstbehaltsstufen im Sinne der bundesrechtlichen Sozialziele kann nicht zugestimmt werden. Es braucht keine Festlegung eines
Sozialziels auf Bundesebene, da die Sozialpolitik Sache der Kantone ist.
Dementsprechend haben die Kantone ihren Prämienverbilligungssystemen auch bereits eigene Sozialziele zu Grunde gelegt, die den besonderen kantonalen
Gegebenheiten Rechnung tragen und die aus demokratischen Prozessen
hervorgegangen sind. Eine bundesweite Vereinheitlichung in diesem Bereich hätte eine nicht erwünschte Umverteilung bei den Verbi lligungsbeiträgen zur Folge. Da die Prämien in der Grundversicherung wesentlich stärker steigen als die
durchschnittlichen Einkommen der Versicherten, wäre zudem bei fixen
Höchstbelastungsgrenzen mit einem exponentiellen Wachstum der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Prämienverbilligung zu rechnen. Die im Bundesrecht verankerten Sozialziele würden auch den Kreis der BerechtiQten laufend erweitern. Wir begrüssen die Abs icht des Bundesrates, die Bundesbeiträge zur BE Prämienverbilligung zu erhöhen. Allerdings stimmen wir in Bezug auf die Festlegung eines Sozialziels auf Bundesebene (Artikel 65a Absatz 5) nicht mit ihm überein.
Sofern die Bundesmittel nur in jenem Rahmen steigen, den die zweite KVG-Revision vorsah, werden die zukünftig ansteigenden Kosten auf die Kantone verschoben.
Soweit der Bundesrat an der Festlegung eines Sozialzieles auf Bundesebene
festhalten will, muss er nach unserer Auffassung für die ganzen dadurch
entstehenden Kosten aufkommen.
Zudem sähen wir uns bei der Festlegung eines bundesrechtlichen Sozialzieles mit einem grossen Vollzugsaufwand konfrontiert, da wir die kantonalen Erlasse
anpassen müssten. Die erhoffte interkantonale Transparenz liesse sich dam it
dennoch nicht erreichen, da die Kantone zur Erreichung des Sozial- und Finanzziels die Einkommenskategorien und die Höchsteinkommen unterschiedlich festlegen fmciatlmist die Sozialpolitik, unter welche auch die Prämienverbilligung zu rechnen ist, Sache der Kantone. Die kantonalen Prämienverbilligungssysteme beinhalten bereits Sozialziele, welche aus demokratischen Prozessen hervorgegangen sind.
Gerade im Bemühen der Kantone, die Mittel zur Präm ienverbilligung gemäss den kantonalen Notwendigkeiten einzusetzen, können die besten W irkungen erzielt werden. Dies wäre bei einem für die gesamte Schweiz einheitlichen Sozialziel nicht mehr in demselben Mass möglich.
Auf die Definition eines gesamtschweizerischen Sozialziels ist somit zu verzichten, weil diese Massnahme ineffektiv und mit einem kostspieligen Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Wir lehnen die vorQeschlagene Einführung und die Festlequnq eines Sozialziels BL