Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consu/tation

Revisions partielles de la loi sur /'assurance-maladie et

modification de l'ordonnance sur /'assurance-maladie

ten Schritts ins Stacken geraten könnte und wesentlich länger an der dual-fixen Finanzierung festgehalten würde, als uns lieb ist. Wir plädieren deshalb dafür, sofort den Wechsel zur monistischen Spitalfinanzierung einzuleiten und auf Zwischenschritte zu verzichten.

Das Thema Spitalfinanzierung muss neu als Leistungsentschädigung aufgegleist H+ werden. Dabei fordert H+ insbesondere:

• Die Verankerung der unternehmerischen Freiheit auch für die stationären

Leistungserbringer

• Die Gleichbehandlung aller Leistungserbringer unabhängig von Ihrer Trägerschaft

• Die Klärung respektive Auflösung der Mehrfachrolle der Kantone

• Prospektive Preise statt vergangenheitsbezogene Tarife

Zum dringlichen Bundesbeschluss:

Mit der übergangsweise geplanten Fortführung der gültigen Spitalfinanzierungsregeln werden all diese Aspekte nicht berücksichtigt. Insbesondere müssen im Hinblick auf ein vermehrt wettbewerbliches System um die medizinisch, qualitativ und

wirtschaftlich effizientesten Leistungen alle Leistungserbringer, unabhängig ob

öffentlich oder private, bezüglich Rechten und Pflichten sofort gleich gestellt werden. Wie bei der Pflegefinanzierung setzt sich H+ auch bei der Leistungsentschädigung in Spitälern dafür ein, dass eine klare nationale Regelung gilt. Da die Versicherer

weniger als 50% der Tarife für die Betriebskosten vergüten und die Kantone gemäss Vorschlag nur den gleichen Anteil (,,in der Höhe der von den Versicherern") übernehmen müssten, sind die Defizite der Spitalbetriebe absehbar. Das ist weder

sinnvoll noch annehmbar für H+.

Art. 1 Abs. 1

...Halbprivat- und Privatabteilungen von allen Spitälern bis zur Deckung der Kosten der allgemeinen Abteilung des jeweiligen Spitals abzüglich der von den Versicherern für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geschuldeten Tarife.

Abs. 3 (neu)

Die Kantone berücksichtigen das Leistungsangebot der öffentlichen und privaten Institutionen, das dem Stand ihrer Spitalplanung vom 1. Januar 2004 entspricht. Die Art der Trägerschaft ist kein hinreichender Grund für die Ungleichbehandlung der Institutionen.

1. Spitalfinanzierung (dringliches Bundesgesetz) SVPK Die Verlängerung des dringlichen Bundesbeschlusses betreffend den "Sockelbeitrag" für Zusatzversicherte kann nicht "tel quel" hingenommen werden. Die seinerzeitige Regelung schaffte Ungleichbehandlung zwischen öffentlichen bzw. öffentlich-subventionierten Spitälern einerseits und nicht subventionierten Spitälern anderseits,

Was als Übergangslösung mit einem seinerzeit angenommenen Zeithorizont von ca. 21/2 Jahren von den Privatspitälern nolens volens (und von den Versicherern) akzeptiert werden, kann weder unter dem Gesichtspunkt der Handels- und Gewerbefreiheit noch jenem des Binnenmarktgesetzes in einer zweiten Auflage hingenommen werden. Dies umso weniger, als der Bundesrat selber bezüglich der definitiven Spitalfinanzierung (Gesetzgebungspaket 2) keine präziseren Zeitpläne aufzustellen vermag.

Antrag: Die seinerzeit im vergangenen Dezember vom Nationalrat getroffene Regelung, wonach auch nicht subventionierte Privatspitäler, soweit sie in der Spitalplanung integriert sind, den "Sockelbeitrag" für ihre Patienten mit Zusatzversicherung erhalten sollen, ist bereits in die aktuell vorliegende Vorlage aufzunehmen. Damit verbunden sein muss aber auch ein Moratorium betreffend die Spitalplanung, wie seinerzeit ebenfalls vom Nationalrat beschlossen, um kurzfristige Änderungen der Spitalplanung zuungunsten der Privatkliniken durch die Kantone zu verhindern.

2. Spitalplanung

Im Zusammenhang mit der Spitalfinanzierung ist auf die Spitalplanung hinzuweisen. Das Revisionspostulat "mehr Wettbewerb" ruft nach weniaer Soitalolanuna. Dabei