Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de Ja loi sur l'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie

Vorlage 1 B/Projet 1 B

Generelle Bemerkungen

Remarques generales

Hinweise, Kritiken, Vorsch läge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suaaestions, propositions Auteurs

Mit dem Auslauten des Zulassungsstopps per 3.7.2005 ist nahtlos eine Neuregelung GDK/CDS zu finden, wobei eine Weiterführung des Zulassungsstopps kritisch zu beurteilen ist. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung der Vertragsfreiheit ist für die Kantone fT)it einem hohen Vollzugsaufwand verbunden. Diesem Umstand ist bei den

Ubergangsfristen Rechnung zu tragen.

Die Kantone sind bezüglich Praktikabilität und Wirksamkeit einer solchen Regelung skeptisch. Die verschiedenen Vorbehalte betreffen in erster Linie den grossen Aufwand bei den Vertragsabschlüssen, die Gefahr einer un~_ureichenden Abdeckung kleinerer Kassen sowie einer Mengenausweitung durch Arzte, die einen Teil ihres Patientenstamms einbüssen und die Ertragseinbussen zu kompensieren versuchen. Die GDK ist der Auffassung, dass mit Blick auf die Verhältnismässigkeit und Zweckmässigkeit eine allfällige Einführung der Vertragsfreiheit nicht für den gesamten ambulanten Bereich anzustreben ist, sondern lediglich für jene Leistungserbri nger, we lche Leistungen anordnen und zugleich auf die selber erbrachte Leistungsmenge Einfluss nehmen können. Daher genügt es, gegebenenfalls die Regelung im Grundsatz auf die Ärzte und die Chiropraktoren zu beschränken. Die Kantone sollen die Regelung auf weitere Kategorien ambulanter Leistungserbringer anwenden können.

Einige Kantone äussern sich besorgt über die Sicherstellung der ambulanten Grundversorgung in peripheren Gebieten. Das Gesetz so llte daher den Kantonen explizit die Möglichkeit einräumen, anläss lich ihrer Rahmenplanung die räum liche Verteilung des Angebots sicherzustellen, indem die Versicherer in die Pflicht genommen werden können.

Des Weiteren zeigen sich die Kantone besorgt über die unzureichende Datenlage, welehe sie zur Planung im Sinn des Gesetzesentwurfes vorfinden. Wohl sieht das

Medizinalberufegesetz vor, ein Register der ambulanten Leistungserbringer zu

erstellen. Die Datenerhebung ist jedoch bereits heute an die Hand zu nehmen, damit die Daten 2007 zur Verfügung stehen.

Die Einführung der Vertragsfreiheit wird ausdrücklich begrüsst. Damit die Vorlage in AR, GR, SH, den Kantonen überhaupt umgesetzt werden kann, müssen nachstehende Punkte TG,ZH angepasst bzw. geklärt werden:

Verträge der Versicherer mit den Leistungserbringern

Im erläuternden Bericht wird festgehalten, dass der Tarifbereich nicht Bestandteil des Zulassungsvertrages bildet. Gemäss den Ausführungen kann ein Tarifvertrag erst abgeschlossen werden, wenn zwischen dem Versicherer und dem Leistungserbringer ein Zulassungsvertrag vorliegt. Kommt kein Tarifvertrag zustande, ist die Regierung des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, verpflichtet, einen Tarif festzusetzen . Wir sind der Auffassung, dass die mit der Aufhebung der Kontrahierungszwanges artgestrebte Stärkung der Vertragsautonomie unter Leistungserbringern und Versicherern nur Wirkung zeigt, wenn gleichzeitig der Wettbewerb im Tarifbereich eingeführt wird. Es ist deshalb zu prüfen, ob die tarifliche Regelung fester Bestandteil des Zulassungsvertrages sinnvoll ist. Die Aufnahme des Tarifelementes in den Zulassungsvertrag kann allenfalls auch in einem 2. Schritt erfolgen. Zum Rechtsschutz hält der erläuternde Bericht fest, dass im Rahmen dieser Vorlage das Verfahren nicht wieder aufgenommen wurde, wonach Leistungserbringer und Versicherer die Verweigerung eines Zulassungsvertrages einer kantonalen Schieds-