Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de la /oi sur l'assurance-maladie et

modification de l'ordonnance sur /'assurance-maladie

dieses Ansinnen auch in Zukunft unterstützen. Nach unserem Dafürhalten ist die Einschränkung des Vertragszwangs das wesentlich bessere und wirksamere Instrument zur Steuerung des Leistungsangebots als der Mitte des nächsten Jahres auslaufende Zulassungsstopp. Die oft geäusserte Befürchtung, dass die Versicherer bei der lockerung des Vertragszwangs zu mächtig würden, können wir nicht teilen. Die Versicherer stehen selber auch im Wettbewerb und müssen bestrebt sein, möglichst attraktive Angebote zu machen. Hierzu gehört sicher auch die Zusammenarbeit mit denjenigen Leistungserbringern, welche bei den Versicherten auf die grösste Akzeptanz stossen. Nach unserem Dafürhalten wird ein Versicherter, der lediglich über eine Grundversicherung verfügt, eher seine Versicherung wechseln als dass er seinen Hausarzt

wechselt.

Was die Modellwahl betrifft, haben wir grosse Zweifel, ob es Sinn macht, ein neues Modell zu propagieren. Nachdem sich das Parlament im vergangenen Jahr nach zähem Ringen auf ein Modell geeinigt hat, das sich zumindest bei den beiden Räten als mehrheitsfähig erwies, dürfte viel Zeit eingespart werden, wenn man weiterhin auf dieses Modell setzen würde . Der Wechsel zu einem neuen Modell erschiene uns nur dann zweckmässig, wenn es damit gelänge, den Widerstand der Ärzteschaft zu brechen und eine Referendumsabstimmung zu verhindern. Dies scheint aber ganz offensichtlich nicht der Fall zu sein, weshalb wir eher dafür plädieren, auf die Gesetzesbestimmungen zurückzugreifen, welche sich in den Eidgenössischen Räten bereits einmal als mehrheitsfähig erwiesen haben. Weiter gilt es anzumerken, dass das vom Parlament verabsch iedete Modell den Leistungserbringern den besseren

Rechtsschutz bot, was aus unserer Sicht doch von Bedeutunq ist.

Auf di~. Einführung der Vertragsfreiheit im KVG sei gänzlich zu verzichten, oder es sei Schweiz. diese Anderung zumindest aus dem Sofortpaket herauszulösen und zurückzustellen. Städtever-Der Städteverband ist der Auffassung, dass der Bund sich mit dieser Vorlage unzu- band lässig in die in der Zuständigkeit der Kantone liegende Aufgabe der Gesundheitsversorgung einmischt, indem damit faktisch der Bund bzw. die Krankenversicherer bestimmen. Wer als Leistungserbringer für die Gesundheitsversorgung zugelassen ist. Stossend ist dabei, dass es nicht einmal direkt der Bund ist, der ja an der Verantwortung für die soziale Wohlfahrt mitträgt, sondern dass die Verfügungsgewalt den Krankenversicherern übertragen werden soll. Deren Handeln bestimmt sich nicht nur nach sozialen Zielen. Um die "Gratwanderung" des Bundesrates zwischen der Bundeskornpetenz (Krankenversicherung) und der kantonalen Kompetenz (Gesundheitsversorgung) halbwegs akzeptabel über die Runden zu bringen, werden zwar einige Vorbehalte zugunsten der Kantone eingebaut, aber es resultiert daraus keine klare Lösung, sondern ein Wirrwarr von vorprogrammierten Konflikten und unberechenbaren Wechselwirkungen. Die Krankenversicherung soll grundsätzlich den Versicherten helfen, die wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten abzusichern . Wen Versicherte für die Behandlung ihrer Krankheit in Anspruch nehmen, soll primär deren Sache sein. Sowenig es Sache etwa der Autokasko-Versicherer ist, über die Zulassung von Karrosseriewerkstätten zu entscheiden, sowenig kann es Sache der Krankenversicherer sein, über die Zulassung medizinischer Leistungserbringer zu entscheiden. Natürlich steht es den Versicherern frei, mit ausgewählten Leistungserbringern Vorzugsverträge abzuschliessen und den Versicherten entsprechende Vergünstigungen zu gewähren, wenn diese ihre Leistungen ausschliesslich bei den Vertragspartnern beziehen (gemäss Art. 41 Abs. 4 KVG bereits unter dem aktuellen Regime möglich). Wer aber die "ordentliche" yersicherungsprämie zahlt, soll frei sein bei der Wahl des Leistungserbringers.

Uber die Zulassung sollen alleine die Kantone entscheiden. Wir haben keine Einwände, wenn der Bund die Kantone einlädt, in ihrer Gesetzgebung eine Bedürfn isklausel für medizinische Leistungserbringer einzuführen. Und falls der Bund sich auf dem Wege einer Verfassungsrevision die Zuständigkeit für die Gesundheitsversorgung übertragen lassen will, kann dies diskutiert werden. Bei der gegenwärtigen Rechtslage muss aber die kantonale Zulassunqszuständiqkeit respektiert werden.

Als KVG-Leistuni:iserbrinqer (im Bereich der ambulanten Erqotherapie) ist das SRK SRK/CRS