Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 72Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consu/tation

Revisions partielles de la loi sur l'assurance-maladie et

modification de l'ordonnance sur /'assurance-maladie

Der Zulassungsstop gemäss Art 55a KVG ist ersatzlos zu streichen; er hat sein Ziel FMH der Kostendämmung erwartungsgemäss verfehlt. Die flächendeckende Versorgung mit Gesundheitsleistungen ist auf andere Weise sicherzustellen. Die vorgesehene, mit Bedarfsplanungen verbundene Aufhebung des Vertragszwanges, darf nicht zu einem Zulassungsstop mit anderen Mitteln führen.

Am Vertragszwang ist grundsätzlich festzuhalten; Modifikationen sind unter folgenden Voraussetzungen diskutabel.

- Die freie Arztwahl als das tragende Element der Arzt-Patientenbeziehung ist sicher-

gestellt; mehr noch: Sie soll für jeden Versicherten für die ganze Schweiz gelten;

- Der Vertragszwang wird für Spital und Praxis auf den gleichen Zeitpunkt in gleicher

Weise modifiziert;

- Die Verträge wer_~en partnerschaftlich, d.h. unter gleichberechtigten Partnern aus-

gehandelt. Eine Uberantwortung des Systems an die Versicherer wird kategorisch abgelehnt;

- f?.ie Verträge werden in ein staatlich kontrolliertes System der Qualitätsicherheit und

Uberwachung der partnerschaftlichen Verhandlungen eingebettet.

- Der Risikoausgleich wird morbiditätsbezogen und differenziert ausgestaltet.

- Horizontale und vertikale Vernetzung sind zu fördern; ihre Verordnung per Gesetz

wird rundweg abgelehnt. Die vertragliche Ausgestaltung dieser Netzwerke ist einzig und alleine Sache der beteiligten Leistungserbringer und Versicherer - bis hin zu einer partiellen Budgetverantwortung

- Der Arzt ist nur seinem Patienten verantwortlich, der als Bürger entscheiden kön-

nen muss, ob er die anvisierten Systemänderungen akzeptieren will. Die FMH wird dies nötigenfalls mit einem Referendum garantieren.

Wir begrüssen ausdrücklich die Absicht des Bundesrates, Art. 55a KVG zu streichen. VSAO Der seit Juni 2002 durch die entsprechende Bundesratsverordnung wirksame "Zulassungsstopp" erwies sich als ungeeignete und wirkungslose Massnahme. Wir bedauern allerdings, dass der Bundesrat nicht erkannt hat, dass die in der Vorlage vorgeschlagene Aufhebung des Kontrahierungszwangs faktisch auf eine Fortführung des Zulassungsstopps hinausläuft, da Praxisneueröffnungen in Zukunft kaum mehr möglich sein werden.

Wir anerkennen den Willen des Bundesrats, das Gesundheitswesen der Schweiz durch ein kontrolliertes Kostenwachstum auch in Zukunft finanzierbar zu halten. Der speziell von Seite der Versicherer propagierte und nun in der bundesrätlichen Vorlage erneut favorisierte Ansatz, die Leistungsmenge durch eine Begrenzung der Leistungserbringer steuern zu wollen, halten wir allerdings für falsch und ungeeignet.

Der VSAO Schweiz lehnt die vorgeschlagene Neuregelung der Zulassung zur Krankenversicherung mit einer Aufhebung des Kontrahierungszwangs als zentrales Eiement klar ab.

Argumente, welche uns zu dieser ablehnenden Stellungnahme geführt haben:

- Die im Gesetzesvorschlag vorgesehene Aufhebung des Kontrahierungszwangs bedeutet eine erhebliche Einschränkung der freien Arztwahl.

- Die vorgeschlagene Gesetzesänderung gibt den Krankenversicherern eine allzu starke Position: Sie entscheiden nach eigenen, nicht offenzulegenden Kriterien,

welche Leistungserbringer einen Zulassungsvertrag erhalten und welche nicht.

- Es ist im Gesetz keine Qualitätssicherung vorgesehen.

- Faktisch wird mit dem Vorschlag der Zulassungsstopp weiter geführt. Statt mehr Wettbewerb wird somit ein Protektionismus der bestehenden Leistungserbringer im Gesetz festgeschrieben.

- Uns droht ein gravierender Ärztemangel. Dieser wird mit der Vorlage verschärft, da falsche Zeichen gesetzt werden.

- Die Aufhebung des Kontrahierungszwangs bringt zahlreiche, kaum zu lösende Umsetzungsprobleme mit sich, welche zu einer Qualitätseinbusse bei der bisherigen ärztlichen Versorgung der Bevölkerung führt.

- Es gibt keinen Beweis, dass die Massnahme kostenwirksam ist.