Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de la loi sur l'assurance-maladie et
modification de /'ordonnance sur /'assurance-maladie
zwangs nicht weiter behandeln, um sich damit den Vertrag mit den Krankenkassen
sichern zu können.
Eine gesetzliche Regelung sollte dafür sorgen, dass diese drei oben genannten
Szenarien, welche unseres Erachtens als realistisch eingeschätzt werden können,
vermieden werden.
Contre la suppression de l'obligation de contracter ASSUAS Mit der vorgeschlagenen Aufhebung des Vertragszwangs sind wir nicht einverstanden. Pro Ohne Zweifel wird durch die Mengenausweitung bei Leistungserbringern und Leistun- Senectute gen im ambulanten Bereich ein Kostenanstieg zu Lasten der Versicherer und damit
~er Versicherten ausgelöst. Es ist auch bemerkenswert, dass eine unterschiedliche
Arztedichte keinen Einfluss auf die Effektivität der medizinischen Versorgung zu haben
scheint. Der Argumentation des Bundesr~tes, eine gute medizinische Versorgung sei
auch mit einer vergleichsweise geringen Arztedichte - und damit auch zu niedrigeren
Kosten - zu erreichen, lässt sich kaum widersprechen.
Die vorgeschlagene Aufhebung des Vertragszwangs scheint uns allerdings der falsche
Weg zu sein, um die Zahl der Leistungserbringer zu begrenzen. Die vom Bundesrat
vorgeschlagene Lösung überlässt es weitgehend den Krankenversicherern, eine Aus-
wahl unter den von ihnen benötigten Leistungserbringern zu treffen, und stärkt damit
ihre Macht. Mehr Transparenz auf dem Gesundheitsmarkt würde jedoch bedeuten,
dass die Zulassungskriterien schärfer gefa~_st werden ':!nd zudem öffentlich kontrollier-
bar bleiben. So könnte beispielsweise von Arzten und Arztinnen gefordert werden,
dass sie in strukturierten Netzwerken mit gemeinsamer Kostenverantwortung von Ver-
sicherem und Leistungserbringern tätig sind, dass sie regelmässige Weiter- und Fort-
bildung betreiben sowie über Kenntnisse in Gesundheitsökonomie, Praxisführung und
Informatik verfüqen.
Contre la suppression de l'obligation de contracter des assureurs. AVS/AHV, Elle porte une atteinte tres importante a la liberte economique (art. 27 Constitution SSRV fed.) des medecins en leur empechant le libre acces a une activite economique et a
son libre exercice. Elle va aussi a l'encontre du principe d'egalite (art. 8 al.1 Constitu-
tion federale) puisque tous les medecins ne seront pas traites de maniere egale par
les assureurs.
Aus der Sicht behinderter und chronischkranker Menschen muss befürchtet werden, SAEB, dass die Aufhebung des Vertragszwangs die Versorgungssicherheit beeinträchtigt. In GELIKO den Erläuterungen zur Vorlage wird richtig festgehalten, dass einige Krankenversiche-
rer dazu verleitet werden könnten, keine Verträge mit Leistungserbringern abzuschlies-
sen, deren Patientenstruktur sich vorwiegend aus chronischkranken und/oder aus
betagten Personen zusammensetzt. Verschiedene Leistungserbringer werden in sol-
chen Fällen die Behandlung derartiger Patienten auf ein Minimum zu reduzieren
versuchen.
Die Aufhebung des Kontrahierungszwangs kann deshalb nur akzeptiert werden, wenn
flankierende Massnahmen eine derartige Entwicklung verhindern. Entweder werden
die Kantone im Rahmen von Art. 35a Abs. 2 gezwungen, nicht nur die Zahl der Leis-
tungserbringer festzulegen, sondern auch sicherzustellen, dass genügend Leistungs-
erbringer einen Vertrag erhalten, welche die Behandlung von behinderten und chro-
nischkranken Menschen sicherstellen, oder es wird eine Lösung gewählt, wie sie
bereits anlässlich der 2. KVG-Revision vom Parlament vorgesehen worden ist (sog.
"Sonderfall"): Behandlungen, bei denen die Beziehung zwischen einem Leistungs-
erbringer und einer versicherten Person aufgrund ihrer Langjährigkeit sowie des Alters
oder des Leidens der versicherten Person aus therapeutischen Gründen aufrecht
erhalten werden müssen, sollen von den Versicherern unabhängig vom Abschluss
eines Vertrags finanziert werden. Die SAEB beantraqt die Aufnahme einer solchen
Wm.looben die Aufhebung des Vertragszwangs im ambulanten Bereich nicht grund- Pro sätzlich ab, fordern aber zumindest in einer längeren Übergangsphase starke Leit- Juventute planken. Dazu gehören eine Erweiterung des Risikoausgleichs, eine Stärkung der
Rolle der Patientinnen, klare Verfahren der Qualitätssicherunq und eine Förderunq von