Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 145 Seiten

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de la loi sur l'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur /'assurance-maladie

- Die Leistungserbringer müssen bei einem ablehnenden Zulassungsentscheid die Möglichkeit haben, ein Schiedsgericht anzurufen.

- Klare Qualitätskriterien müssen definiert werden, welche über eine Strukturqualität hinausgehen, z.B. Beteiligung an einem Qualitätsprogramm, regelmässiger Nachweis von Fort- und Weiterbildung etc.

- Netzwerk- und manaqed care-Modelle müssen qefördert werden.

Der SVBG ist absolut gegen die Aufhebung des Kontrahierungszwanges in der Vorla- SVBG ge vorgeschlagenen Form.

Begründung:

Die Einführung der Vertragsfreiheit ist mit dem Zulassungsstopp kein geeignetes Mittel, um das anvisierte Ziel der Kosteneindämmung zu erreichen.

Mit der Beschränkung auf den ambulanten Bereich kann der gewünschte vermehrte Wettbewerb nicht spielen. Eine Verschiebung zum stationären Bereich ist zu befürchten.

Der Wettbewerb unter Leistungserbringern, die auf eine Verordnung des Arztes angewiesen sind, ist praktisch unmöglich. Die Möglichkeit zur direkten, eigenverantwortlichen Leistungserbringung für die Krankenversicherung müsste gegeben sein.

Der Gefahr der Selektion der guten Risiken resp. des Abschiebens von schlechten Risiken ist durch einen verbesserten Risikoausgleich zu begegnen.

Die Kriterien für die Definition der Versorgungssicherheit und Festlegung der Maximalzahlen durch die Kantone sind unbekannt.

Die Beschränkung muss unbedingt vom tatsächlichen Bedarf und dem Leistungsvolumen der Leistungserbringung ausgehen. Bei der Festlegung der Menge sind die folgenden Aspekte unbedingt zur berücksichtigen:

- Bei den genannten Berufsgruppen handelt es sich vorwiegend um Frauenberufe. Sehr viele unter ihnen arbeiten Teilzeit.

- Bei den einzelnen Leistungserbringern, vor allem in den Ambulatorien der Spitäler, den Organisationen der Ergotherapie und den Spitex-Organisationen, können beliebig Personen angestellt werden .

Es besteht die Gefahr der Bevorzugung von Leistungserbringern mit tiefen Fallkosten statt besten Behandlungsresultaten. Massnahmen zur Qualitätssicherung sind ungenügend definiert.

Sollte kurzfristig die Beschränkung der Zahl der Leistungserbringer als unumgänglich erachtet werden, könnte sich der SVBG auch mit einer Verlängerung der heutigen kantonalen AusQestaltung des Zulassungsstooos abfinden.

Wir lehnen diese Auflösung des Kontrahierungszwanges aus den folgenden Gründen SVDE ab:

- Unterversorgung an dipl. Ernährungsberaterinnen:

Die Feststellung, dass in der Schweiz eine Unterversorgung an Ernährungsberaterinnen besteht, hat heute immer noch Gültigkeit; es gibt doch Kantone, in denen keine einzige freischaffende Ernährungsberaterin tätig ist. Somit ist ersichtlich; dass dipl.

Ernährungsberaterinnen nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit keine Mengenausweitung betreiben.

- Aussagegehalt Anzahl ZSR-Nr.:

Über die Hälfte der dipl. Ernährungsberaterinnen arbeiten zwischen 10 % und 50 %. Teilweise haben dipl. Ernährungsberaterinnen zwei verschiedene ZSR-Nummern, da sie in zwei verschiedenen Kantonen arbeiten. Die Anzahl der ZSR-Nummern korreliert damit nicht mit der Anzahl der Ernährungsberaterinnen. Unsere Statistik zeigt, dass die Anzahl der ZSR-Nummern von dipl. Ernährungsberaterinnen nicht gestiegen ist.

- Regulierung durch Ärztebestanct.

Da die diplomierte Ernährungsberaterinnen nur auf ärztliche Verordnung hin abrechnen können, ist die Mengenausweitung bereits über die Anzahl der Ärzte limitiert.

- Kosten vs. Nutzen:

Die Auflösung des Kontrahierungszwanges würde einen unverhältnismässig grossen administrativen und finanziellen Aufwand mit sich brinqen. Der Aufwand würde dem