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Vernehmlassung 2004/8: Revision der Krankenversicherung: Gesetzgebungspaket 1 · 98 Seiten
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Der Bundesrat bestimmt den Mindestbeitrag der Kantone nach deren Finanzkraft (AIt. 66 Abs. 4 erster Satz KVG). Dabei beträgt der Gesamtbeitrag der Kantone mindestens die Hälfte der gesamten Bundesbeiträge (Art. 66 Abs. 4 zweiter Satz KVG). Unter der Bedingung, dass die Prämienverbilligu11gfür Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen trotzdem sichergestellt ist, darf ein Kanton den zu übernehmendenBeitrag um maximal 50 Prozent kürzen. Der Beitrag des Bundes an diesen Kanton wird im gleichen Verhältnis gekürzt (Art.
66 Abs. 5 KVG).
Erste KVG-Revision
Im Rahmen der erstenKVG-Revision (Botschaft des Bundesrats vom 21. September 1998; BBI 1998 793) wurde auf die Definition des unbestimmtenRechtsbegriffs der
« bescheidenenwirtschaftlichenVerhältnisse» oder die Eingrenzungdes Kreises
der Berechtigten verzichtet. Artikel 65 Absatz 1 KVG wurde jedoch mit einem zweiten Satz ergänzt, welcher dem Bundesrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 122 1 343) die Kompetenz zur Ausweitung des Bezügerkreises, im speziellen auf Saisonniers, gibt.
Verschiedene Anpassungen wurden zudem in Artikel 65 KVG vorgenommen, um zu garantieren, dass die kantonalen Verfahren höheren Ansprüchen genügen. Zur Abfederung von Härtefällen bei Verbilligungssystemen, die sich auf die Steuererklärung
abstützen,verpflichtetdas KVG die Kantone, bei der Anspruchsabklänmgdie
aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (Art. 65 Abs.
3 erster Satz KVG). Die Kantone müssen zudem eine rasche Auszahlung der
Prämienverbilligu11g garantieren, damit die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahltmgennicht vorschussweise erbringen müssen (Art. 65 Abs. 3 zweiter Satz KVG). Schliesslich sind sie angehalten,die Versicherten regelmässig über das
Recht aufPrämienverbilligungzu informieren(Art. 65 Abs. 4 KVG).
Die erste KVG-Revision hat dem Bundesrat zudem die Kompetenz zugesprochen, Vorschriften zur Datenerhebung bei den Kantonen zu erlassen, um die Wirksamkeit der Prämienverbilligtlng prüfen zu können (Art. 65 Abs. 6 KVG).
Schliesslich wurde dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, den Kantonen den Übertrag der Differenzbeträge zwischen den Beiträgen des Bundes und der Kantone und den ausbezahltenBeiträgen auf das nächstfolgendeJahr zu gestatten(Art. 66
Abs. 6 KVG).
Änderungen mit dem Inkrafttreten des Abkommens über die Freizügigkeit
Auf Grund des Abkommens über die Freizügigkeit muss die Schweiz
Prämienverbilligungen an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auch dann gewähren, wenn diese in der Schweiz versichert sind, aber in einem EG-Staat wohnen. Zu diesem Zweck wurden die neuen Artikel 65a und 66a im KVG
eingefiüu:t(Botschaft des Bundesrats vom 31. Mai 2000; BBI 2000 4083). Der erste Artikel sieht die Prämienverbilligung durch die Kantone Rir Versicherte mit Wohnsitz im Ausland vor, welche einen aktuellen Anknüpfungspunkt an einen bestimmten
Kanton haben (Art. 65a KVG). Der zweite sieht vor, dass der Bund Prämienverbilligungenmr Versicherte mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaatder euro-
päischen Gemeinschaft ohne andere AnknüpRmgspunkte an die Schweiz gewährt,