Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/112: Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 60 Seiten
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Anhörung Verordnung über die Krankenversicherung
Audition ordonnance sur l'assurance-maladie
ven Reserveabbau vernebelt werden soll.
Ablehnend: Für den SGB sind sichere und stabile Krankenkassen unabdingbar. SGB Dafür braucht es genügend Reserven, um auch grössere Kostenschwankungen auf-
fangen zu können. Der SGB hält daher die geplanten Senkungen für problema-
tisch. Die Reservevorschriften der Krankenkassen sollten sich dabei grundsätzlich
an denen von Sozialversicherungen orientieren. Mit der Schaffung einer Einheits-
kasse könnte hier eine einfachere, effizientere und damit stabilere Reservepolitik
gemacht werden.
Zustimmend: Eine massvolle Reduktion der Reserven erscheint zweckdienlich, PKS eine Verpflichtung zur obligatorischen Rückversicherung von Kassen bis zu einer
gewissen Grösse gar geboten.
Konsequenterweise müsste die Einführung einer Einheitskasse oder eines Ein- VSAO heitspools für die Leistungen der OKP vorgeschlagen werden. Die eigentliche
Problematik des geltenden Reservesystems wird nicht tangiert, nämlich der
Grundsatz, dass gebildete Reserven für einen Versicherten bei einem Versicherer-
wechsel jeweils beim Versicherer bleiben.
Ablehnend: Langfristig wäre die finanzielle Sicherheit mehrerer Versicherer ge- GE KVG fährdet. Die Reservevorgabe für grosse Versicherer ist eher knapp und dürfte kei-
neswegs weiter gesenkt werden.
Irreführend ist die Aussage: "Die Senkung der Reservesätze wird vermutlich eine
Dämpfung des Prämienanstiegs ermöglichen". Diese Senkung ist aber befristet.
Die Folgen der Massnahme auf die Höhe des minimalen Betrags des Insolvenz-
fonds der Gemeinsamen Einrichtung KVG müssten diskutiert werden.
Ablehnend: Die Reservenbestimmungen sollen so beibehalten werden, wie sie Helsana sind.
Ablehnend: Dem Reservenabbau stehen die Versicherer grundsätzlich kritisch ge- santégenüber suisse Ablehnend: Die Reserven auch grosser Versicherer können rasch in einen exis- ffg tenzgefährdeten Bereich sinken. Diese Massnahme dient nur der "Prämienkosme-
tik".
Ablehnend: die WEKO beantragt, dass von der Senkung der Reservequote in Sa- WEKO chen gesetzliche Reserven der Krankenversicherer bei faktischem Zwang, die frei
werdenden Eigenmittel für Prämiensenkungen zu verwenden, abzusehen ist und
entsprechend Art. 78 Abs. 4 KVV nicht angepasst wird. Dieser fragliche Eingriff
in die ohnehin beschränkte unternehmerische Freiheit der Krankenversicherer ist
ökonomisch nicht gerechtfertigt und zeitigt zudem einen geringen Einfluss auf die
Prämienhöhe.
Art. 16, Abs. 1, Bst. a und b Bewilligung zur Durchführung der Rückversicherung Art. 16 al. 1 let. a et b Autorisation de pratiquer
Zustimmend: Richtige flankierende Massnahme. Im Kommentar wird die Absicht AR geäussert, eine Kumulation von Risiken von OKP-Versicherern, welche zusätzlich
die Rückversicherung durchführen, zu vermeiden. Diese Einschränkung ist berech-
tigt. Die entsprechende Bestimmung in der KVV scheint hingegen zu fehlen.
Zustimmend, approuve, favorevole. FR, JU,
TI, ZH Zustimmend. economie-
suisse,