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Vernehmlassung 2005/112: Entwurf zur Teilrevision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) · 8 Seiten

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Verordnung Entwurf über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

2. Abschnitt: Beginn und Ende der Versicherung

Art. 6a Angaben im Beitrittsformular

1Das Beitrittsformular darf keinerlei Angaben, Hinweise und Verbindungen zu den Versicherungen nach Artikel 12 Absatz 2 und zur freiwilligen Taggeldversicherung nach Artikel 67 - 77 des Gesetzes enthalten.

2 Mit diesem Formular beschaffen sich die Versicherer ausschliesslich die Angaben von den antragstellenden Personen, welche für den Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder bei einem Wechsel des Versicherers erforderlich sind. Die Personendaten dürfen die Versicherer nur für die im Gesetz vorgesehenen Aufgaben bearbeiten.

Art. 7 Überschrift Sonderfälle

Art. 10a Sistierung der Versicherungspflicht

1 Die Sistierung der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes

2

beginnt am Tag, da die versicherte Person dem MVG unterstellt wird.

2 Die versicherte Person muss ihrem Versicherer die Unterstellung unter die Militärversicherung mindestens acht Wochen vor deren Beginn melden, um ab Beginn der Sistierung der Versicherungspflicht von der Prämienzahlung befreit zu sein. Wird diese Frist nicht eingehalten, erhebt der Versicherer ab dem nächsten ihm möglichen Termin, aber spätestens acht Wochen nach der Meldung keine Prämie.

1 SR 832.102

2 SR 833.1

2006–