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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten

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Besonderer Teil 4: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

¾ EG-Verordnung 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvor-

schriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83)116

¾ EG-Verordnung 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur

Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom

28.5.2004, S.1)117

¾ EG-Verordnung 183/2005 vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Fut-

termittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1)118

Diese Ausführungsbestimmungen gelten in der EU ab dem 1. Januar 2006. Sie treten an die Stelle der mit der Richtlinie 2004/41/EG (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12)119 aufgehobenen Erlasse.

Damit der Warenverkehr im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft zwischen der Schweiz und der EU auch nach dem 1. Januar 2006 reibungslos ablaufen kann, muss das schweizerische Recht an das neue EG-Hygienerecht angepasst werden. Hierfür bedarf es in erster Linie einer umfassenden Änderung des Verordnungsrechts zum Lebensmittelgesetz. In verschiedenen Bereichen besteht jedoch auch auf Gesetzesstufe Ergänzungsbedarf. Die Entwürfe für die neuen Verordnungen wurden im Frühjahr 2005 den Kantonen und Organisationen zur Anhörung unterbreitet. Das mit der Revision angestrebte Ziel, das Erreichen der Äquivalenz und damit der Abbau von Handelsschranken im Warenverkehr mit der EU, wurde weitgehend begrüsst. Gefordert wurde jedoch, dass die Neuerungen bei den betroffenen Betrieben nicht zu einer Aufblähung der Administration und nicht zu Zusatzkosten führen. Die Konsultation der EG-Kommission hat ergeben, dass diese das neue schweizerische Verordnungswerk – nach verschiedenen Ergänzungen und Klarstellungen – als äquivalent beurteilt. Die staatsvertragliche Vereinbarung der Äquivalenz (Entscheidung des Gemischten Veterinärausschusses120) ist auf Ende 2005 vorgesehen, das Inkrafttreten soll gestaffelt im Verlauf der Jahre 2006 und 2007 erfolgen.

5.2 Konzept

Um eine wirksame und risikobasierte Lebensmittelkontrolle durchführen zu können, müssen die Produktions-, Lager- und Verarbeitungsbetriebe amtlich erfasst und, soweit Lebensmittel tierischer Herkunft betreffend, der Bewilligungspflicht unterstellt werden.

Die Sorgfaltspflicht der Lebensmittelunternehmer muss sich auf den gesamten Prozess („from the stable to the table“) erstrecken. Für die Lebensmittelsicherheit zentrale Punkte wie die Rückverfolgbarkeit oder die Zusammenarbeit mit den Behörden sollen neu auch auf Gesetzesstufe geregelt werden. Zusammen mit dem entsprechenden Ausführungsrecht sollen die neuen Bestimmungen ermöglichen, in Krisen-

116 http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_226/l_22620040625de00830127.pdf

117 http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_191/l_19120040528de00010052.pdf

118 http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!DocNumber&lg=de&type_doc=Regulation &an_doc=2005&nu_doc=183

119 http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_195/l_19520040602de00120015.pdf

120 Vgl. Art. 19 i.V.m. Art. 12ff Anhang 11 Landwirtschaftsabkommen Schweiz-EG