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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Ausgangslage
5 Besonderer Teil 4: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
5.1 Ausgangslage
Mit dem Inkrafttreten des Lebensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0) und seiner Ausführungsbestimmungen am 1. Juli 1995 wurde der Schutz der Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten und die Verhütung von Täuschung den Anforderungen der Wissenschaft und den Gegebenheiten des Marktes angepasst. In Anbetracht des bedeutenden Import- und Exportvolumens von Lebensmitteln wurde anschliessend in mehreren Schritten das schweizerische Lebensmittelrecht punktuell dem EG-Lebensmittelrecht angeglichen. Dennoch erwachsen der Lebensmittelindustrie sowohl beim Import als auch beim Export zusätzliche Kosten, weil unterschiedliche Anforderungen an die Zusammensetzung und die Kennzeichnung der Lebensmittel der Bestimmungsländer berücksichtigt werden müssen. Für Lebensmittel tierischer Herkunft bedeutet dies zudem, dass die Produktionsverfahren und die Lebensmittelkontrolle teilweise konsequent nach EG-Vorschriften durchgeführt werden müssen, was ebenfalls zusätzliche Kosten nach sich ziehen kann.
Im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81; Landwirtschaftsabkommen Schweiz-EG) konnte in Anhang 11 Anlage 6 die Äquivalenz der lebensmittelrechtlichen Vorschriften für Milch und Milchprodukte erreicht werden. Dies hat zur Folge, dass heute Käse aus inländischer Produktion ohne zusätzliche Bedingungen und Kontrollen in die EU exportiert werden kann. Das Abkommen sieht vor, dass die Äquivalenz auch für weitere Lebensmittel tierischer Herkunft ermöglicht werden kann. Um dies zu erreichen, wurde gleichzeitig mit der Beratung des Abkommens das Lebensmittelgesetz so geändert, dass die damals gültigen EG-Vorschriften über Lebensmittel tierischer Herkunft ins schweizerische Verordnungsrecht hätten übernommen werden können (Art. 17a, 23, 26a, 36, 37, 45; AS 2002 775).
Die Europäische Gemeinschaft hat in den letzten drei Jahren ihr Hygienerecht im Lebensmittelbereich total revidiert. Sie ist davon abgekommen, zu jedem einzelnen Produkt Hygienevorschriften zu erlassen. Mit der EG-Verordnung 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.1)113 wurde die Grundlage für umfassende und flächendeckende Hygienestandards für Lebens- und Futtermittel gelegt. Diese Grundsätze wurden namentlich in den folgenden fünf Ausführungserlassen weiter konkretisiert:
¾ EG-Verordnung 852/2004 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl.
L 226 vom 25.6.2004, S. 3)114
¾ EG-Verordnung 853/2004 vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor-
schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22)115
113 http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_031/l_03120020201de00010024.pdf
114 http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_226/l_22620040625de00030021.pdf
115 http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_226/l_22620040625de00220082.pdf