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Vernehmlassung 2005/43: Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2011) · 370 Seiten
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Tierseuchengesetz Entwurf Vernehmlassung (TSG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...20,
beschliesst:
I
Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196621 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Prüfungskommission
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ernennt eine Prüfungskommission. Diese führt Prüfungen durch für:
a. Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen;
b. amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten, die Funktionen beim Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 199222 wahrnehmen.
2 Die Prüfungskommission eröffnet die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.
3 Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen bestimmter, mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder des Lebensmittelgesetzes betrauter Personen an die Kantone delegieren.
Art. 11 Sorgfalts- und Meldepflicht
1 Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tierbeständen durchführen oder sonstwie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt werden.
2 Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Dieser Meldepflicht unterstehen auch Viehinspektoren, amtliche Fachassistenten, Metzger, Wasenmeister sowie die Polizei- und Zollorgane.
3 Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, die die Meldung an die Kantons- und
20 BBl .......
21 SR 916.40
22 SR 817.0; AS ...