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Vernehmlassung 2006/114: Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken · 4 Seiten

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2 Er teilt das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich der Aufsichtsbehörde mit.

Art. 3 Ausserbetriebnahme

Der Bewilligungsinhaber hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen, wenn die Überprüfung nach Artikel 2 zeigt, dass die Dosisgrenzwerte nach Artikel 94 Absätze 3 bis 5 und 96 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19942 nicht eingehalten werden.

3. Kapitel: Ausserbetriebnahme wegen Alterungsschäden

1. Abschnitt: Integrität des Primärkreislaufs

Art. 4 Versprödung des Reaktordruckbehälters

1 Der Bewilligungsinhaber hat die aktuelle justierte Sprödbruch-Referenztemperatur und die aktuelle Hochlagenenergie des Reaktordruckbehältermaterials aus Kerbschlagversuchen oder bruchmechanischen Versuchen periodisch zu bestimmen.

2 Als anerkannte Regeln der Technik zur Bestimmung der aktuellen justierten Sprödbruch-Referenztemperatur und der aktuellen Hochlagenenergie aus Kerbschlagversuchen oder bruchmechanischen Versuchen gelten die Normen der USNRC3.

3 Der Bewilligungsinhaber hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen, wenn:

a. die aktuelle justierte Sprödbruch-Referenztemperatur den Wert von 93ºC erreicht; oder

b. die aktuelle Hochlagenenergie aus Kerbschlagversuchen unter 68 Joule absinkt.

Art. 5 Risse im Primärkreislauf

1 Der Bewilligungsinhaber hat die Druck führenden mechanischen Ausrüstungen der Sicherheitsklasse 1 nach Anhang 4 Ziffer 3.1 Buchstabe a KEV mit Ausnahme der Rohrleitungen mit Nennweiten kleiner oder gleich 25 mm periodisch auf Risse und laufend auf Leckagen zu prüfen.

2 Er hat das Kernkraftwerk unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen, wenn Wand durchdringende Risse festgestellt werden.

Art. 6 Wandstärken des Primärkreislaufs

1 Der Bewilligungsinhaber hat die Druck führenden mechanischen Ausrüstungen der Sicherheitsklasse 1 nach Anhang 4 Ziffer 3.1 Buchstabe a KEV mit Ausnahme der

2 SR 814.501

3 United States Nuclear Regulatory Commission: Regulatory Guide 1.99 Rev.2