Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/2: Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) · 30 Seiten
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3.2.4 Prüfung der Zulässigkeit einer Mitteilung (Art. 4)
Die Bedingungen für die Zulässigkeit einer Mitteilung gemäss dem Fakultativprotokoll basieren auf den Erfahrungen der anderen UNO-Mitteilungsverfahren. Die Begründungen für die Unzulässigkeit sind in Artikel 4 OP CEDAW verankert und entsprechen den allgemeinen Mustern der erwähnten Verfahren (CERD; CAT;
1. Fakultativprotokoll UNO-Pakt II). Zwei Punkte sind jedoch hervorzuheben, die von diesem Muster abweichen. Erstens gilt eine individuelle Mitteilung – wie im Falle des Ausschusses gegen Folter (CAT) – expressis verbis als unzulässig, wenn über diese bereits im Rahmen eines anderen internationalen Untersuchungs- oder Beilegungsverfahrens entschieden wurde. Ferner verfügt der Ausschuss über die ausdrückliche Kompetenz, Mitteilungen frühzeitig zurückzuweisen, wenn diese offenkundig schlecht begründet sind, oder mit anderen Worten ungerechtfertigt sind.
Artikel 4 Absatz 1 OP CEDAW (Regel 69 Ziff. 6 VO-CEDAW) hält zunächst die für die internationalen Menschenrechtsverfahren übliche Voraussetzung fest, dass für die Prüfung einer Mitteilung durch den Ausschuss die Ausschöpfung aller innerstaatlich zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe strikte notwendig ist (exhaustion of local remedies-rule)38.
Welche innerstaatlichen Rechtsbehelfe ergriffen werden müssen, muss letztlich im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtssystems und der konkreten Umstände des Falls entschieden werden. Dabei sind grundsätzlich alle gerichtlichen und administrativen Möglichkeiten auszuschöpfen, die eine begründete Chance auf Abhilfe bieten. Für etwaige Mitteilungen aus der Schweiz bedeutet dies, dass sich der Ausschuss mit diesen Fällen grundsätzlich nur dann befassen kann, wenn sie innerstaatlich rechtskräftig entschieden sind und auch eine staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG39) erfolglos geblieben ist.
Im Falle des Erschöpfungsgrundsatzes sind sämtliche UNO-Ausschüsse relativ streng: So durfte sich etwa vor dem CERD-Ausschuss ein Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nur deshalb nicht ausgeschöpft wurden, weil der Anwalt die Frist versäumt hatte. Der CERD-Ausschuss vertrat die Auffassung, das könne dem Vertragsstaat nicht zugerechnet werden, weil der Mitteilende den Anwalt selbst ausgesucht habe (Mitteilung Nr. 5/1994, Ziff. 6.2). Beschwerdeführer können auch nicht ohne weiteres geltend machen, die zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsmittel seien nicht effektiv: Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der innerstaatlichen Rechtsbehelfe machen, nach Ansicht der Ausschüsse, die Pflicht zu deren Ausschöpfung nicht hinfällig.
In begrenztem Umfang werden jedoch Ausnahmen vom Erschöpfungsgrundsatz gewährt: Insbesondere wenn die Ausschöpfung von Rechtsmitteln zu einer unverhältnismässigen zeitlichen Verschleppung führen, diese keine wirksamen Ergebnisse zeitigen würden oder wenn Rechtsmittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Es
38Die klassische Funktion des Grundsatzes bestand im Schutz der staatlichen Souveränität
gegenüber der übermässigen Einmischung eines anderen Staates zur Geltendmachung von Ansprüchen zu Gunsten von Privatpersonen (sog. Ausübung des diplomatischen Schutzes). Um damit verbundene drohende Verschlechterungen in den internationalen Beziehungen zu vermeiden und den Grundsatz der staatlichen Souveränität aufrechtzuerhalten, wurde der Erschöpfungsgrundsatz ins Völkerrecht eingeführt. Darüber hinaus ging man davon aus, dass das nationale Rechtsverfahren wirksamer war, um der geschädigten Person zu prompter und rascher Befriedigung zu verhelfen.