Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/2: Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) · 30 Seiten

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einkommens fest und unterbreitete den betroffenen Staaten entsprechende Empfehlungen54.

– Zum CAT sind bisher 242 Mitteilungen registriert worden (Stand: 30. April 2004). In 25 Fällen wurden dabei Verletzungen des Übereinkommens festgestellt, 40 wurden für unzulässig erklärt und 59 nicht weiterverfolgt, 50 Fälle waren hängig. Bis heute gab es 44 Fälle gegen die Schweiz, davon sind 38 entschieden. Von diesen 38 wurden 5 für unzulässig erklärt; 10 wurden abgeschrieben; in 20 Fällen wurde festgestellt, dass keine Verletzung der Konvention vorliegt und in 3 Fällen wurde eine Verletzung festgestellt55.

Demgegenüber hat der Menschenrechtsausschuss (UNO-Pakt II) seit Beginn seiner Tätigkeit gemäss dem 1. Fakultativprotokoll 1322 registrierte Mitteilungen erhalten (Stand: 8. November 2004). Von diesen wurden 481 mit Ansichten des Ausschusses abgeschlossen (davon 373 mit der Feststellung von Verletzungen des Übereinkommens), 377 wurden für unzulässig erklärt und 183 wurden eingestellt oder zurückgezogen, 281 waren noch hängig.

5 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Das Fakultativprotokoll wird weder für den Bund noch die Kantone direkte finanzielle oder personelle Auswirkungen haben. Entsprechende Erhebungen bei den Vertragsstaaten, welche dem Protokoll beigetreten sind, lassen keine zusätzlichen Kosten auf Grund der Annahmeerklärung erwarten. Bereits heute hat die Bundesverwaltung gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens die Pflicht, regelmässig Bericht über die Massnahmen, welche die Schweiz zur praktischen Umsetzung des Übereinkommens ergriffen hat, abzuliefern56. Etwaige ergänzende Hinweise in den Staatenberichten im Zusammenhang mit den sog. Follow-up-Mechanismen lösen somit keine zusätzlichen Massnahmen aus.

Für die Vertretung der Schweiz vor dem Ausschuss im Falle individueller Mitteilungen, liegt es nahe, damit das Bundesamt für Justiz zu betrauen, welches bereits heute die entsprechenden Aufgaben wahrnimmt. Für diese Lösung sprechen nicht nur Effizienzgründe, sondern auch die damit verbundene Gewährleistung einer kohärenten Verfolgung entsprechender Fälle. Bereits heute bietet diese Lösung Gewähr, dass ausgeschlossen ist, dass der Verfasser einer Mitteilung gleichzeitig an verschiedene internationale Kontrollorgane gelangt.

54 Mitteilung Nr. 1/1984 (Yilmaz-Dogan vs. die Niederlande); Mitteilung Nr. 4/1991 (L. Karim vs. die Niederlande); Mitteilung Nr. 10/1997 (Ziad Ben Ahmed Habassi vs. Dänemark); Mitteilung Nr. 13/1998 (Koptova vs. Slowakei) sowie Mitteilung Nr. 16/1999 (Kashif Ahmad vs. Dänemark). Der Ausschuss gibt jedoch auch in Fällen, in denen keine Verletzungen des Übereinkommens festgestellt worden sind, gelegentlich Empfehlungen ab (vgl. etwa Mitteilung Nr. 17/1999 [B. Jebelly vs. Dänemark]).

55 Sämtliche Fälle gegen die Schweiz betrafen behauptete Verletzungen des Non- Refoulement-Prinzips.

56 Vgl. zuvor FN 3