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Vernehmlassung 2006/21: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 4 Seiten

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5 Liegt bei einer versicherten Person, die den Versicherer aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 oder 4 des Gesetzes wechseln muss, im Zeitpunkt des Wechsels zum neuen Versicherer ein Aufschub der Kostenübernahme für Leistungen vor, so behält dieser seine Wirkung auch beim neuen Versicherer. Der bisherige Versicherer muss den neuen Versicherer über den Aufschub informieren. Er muss ihn erneut benachrichtigen, sobald die Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten, welche Fortsetzungsbegehren zugrunde lagen, vollständig bezahlt sind.

6 Garantiert der Kanton die Übernahme uneinbringlicher Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten von zahlungsunfähigen Versicherten, so kann er mit einem oder mit mehreren Versicherern vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen auf einen Aufschub der Kostenübernahme verzichtet wird.

7 Der Kanton sorgt dafür, dass der Aufschub der Übernahme der Kosten für die Leistungen nicht zu einer Vorenthaltung von medizinischen Leistungen führt.

Art. 105d Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen

Gemeinschaft, in Island oder Norwegen

1 Bei Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen sind die Artikel 105a, 105b Absätze 1 und 3 sowie 105c Absätze 1, 4 und 5 sinngemäss anwendbar.

2 Bleibt eine Mahnung bis nach Ablauf der Nachfrist von 30 Tagen erfolglos, so muss der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben. Gleichzeitig muss er den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der versicherten Person über den Aufschub der Übernahme der Kosten für Leistungen informieren.

3 Der Aufschub endet und der Versicherer muss die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes übernehmen, sobald die erfolglos gemahnten Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen vollständig bezahlt sind.

II

Übergangsbestimmung

Für Prämien die vor dem 1. Januar 2007 fällig wurden, und Kostenbeteiligungen an Leistungen, die vor dem 1. Januar 2007 erbracht wurden, ist Artikel 105b Absätze 1 und 2 nicht anwendbar.