Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

ten obligatorische Angaben das unbedingt notwendige Minimum nicht über-

schreiten (Erstellung der Autorisierungsnummer).

• Aus ärztlicher Sicht sind Patient (Sozialversicherungsnummer) und Arzt (ZSR-

Nummer, ev. EAN-Nummer) eindeutig identifizierbar. Die Identifikation des Ver-

sicherungsverhältnisses ist nicht Aufgabe des Leistungserbringers.

Al. 1. : Modifier la formulation : « Il effectue le contrôle par une interrogation des Pharmasuisse données online. A défaut, les données sur la carte pourront être reprises avec les

précautions nécessaires sur la validité de ces données »

L’argument est qu’avec un système online les données sont toujours à jour ! En

cas d’impossibilité de faire une interrogation en ligne, une solution de secours doit

être envisagée (ex : Covercard via audiotext).

Al. 2 : Supprimer, ou N° autorisation généré online uniquement (cf. Art. 2). Le n°

d’autorisation doit être fourni par le service online et transmis aux fournisseurs de

soins électroniquement de manière sécurisée, y compris avec la solution de se-

cours (ex :Covercard via audiotext).

Die geforderte Autorisierungsnummer, die letztlich als Abrechnungsnummer dem PULSUS Leistungsempfänger dienen soll, verträgt sich schlecht mit dem Gedanken der so-

zialen Grundversicherung. Wenn ein Kreditkartenunternehmen festlegt, nur gegen

Vorlage der Karte eine Leistung zu erbringen, so verträgt sich dieses System mit

der sozialen Grundversicherung schlecht. Als Gegenstück für eine solche Autori-

sierungsnummer müssten die Patienten und Leistungsempfänger verpflichtet wer-

den, die Patientenkarte immer auf sich zu tragen, um im Notfall den Leistungserb-

ringer in die Lage zu versetzen, die für seine Bezahlung nötige Autorisierungs-

nummer einzuholen. Das Inkassorisiko der Prämien darf im Bereich der obligatori-

schen Grundversicherung vom Versicherer nicht auf den Leistungserbringer trans-

feriert werden.

Wenn die Gewährung von Leistungen nicht an das Vorweisen der Versicherten- Spitex karte geknüpft werden kann, muss in der VVK eindeutig geregelt werden, welcher

Akteur für den Einsatz der Karte gemäss Art. 13 Abs. 1 die Verantwortung trägt,

und welches die Folgen bei einer Unterlassung sind.

Es ist schwerlich mit dem Arztgeheimnis vereinbar, dass sich der behandelnde SSO Arzt zur Überprüfung der Patientendaten in einem Online-Verfahren über das Ver-

sicherungsverhältnis des Patienten bzw. der Patientin beim Versicherer informie-

ren muss. Informationen über Identität des Patienten und Funktion des Leistungs-

erbringers sind schützenswerte Daten, die auch strafrechtlich geschützt sind. So

lehnen wir die Übernahme einer Autorisierungsnummer aus grundsätzlichen

Gründen ab. Liegt die Versicherungskarte nicht vor, so ist eine elektronische

Rechnungsstellung nicht möglich und die Vergütung bleibt aus. Dieser Zustand ist

nicht akzeptabel. Im Übrigen macht ein Online-Kontakt nur Sinn, wenn hier auch

aktuelle Daten zum Leistungsaufschub erhältlich sind.

Es soll eine On-Line und Off-Line-Variante möglich sein. SVBG, SVDE Die Prüfung der Einhaltung des Versicherungsobligatoriums gemäss KVG ist kei- VSAO nesfalls Aufgabe der Leistungserbringer, sondern eine staatliche Kontrollaufgabe.

Die Bestimmungen in Art. 13 zu Lasten der Leistungserbringer sind deshalb er-

satzlos zu streichen.

Abs. 1: Es ist ganz wichtig, dass auch die Zusatzversicherungsverhältnisse über- kf prüft werden. Dies sollte trotz Geltungsbereich der Verordnung explizit im Artikel

13 VVK erwähnt werden. Der erläuternde Bericht spricht leider nur von den obliga-

torischen Versicherungsverhältnissen.

Abs. 1: Es ist nicht einsichtig, warum der Leistungserbringer dem Versicherer be- HIN weisen muss, dass er die Versicherungsverhältnisse zweimal jährlich geprüft hat.

Siehe auch Art. 12 Abs.1.