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Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 9 Seiten

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Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über

die Krankenversicherung (KVG),

verordnet:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

Die Versicherer müssen jeder nach Artikel 3 KVG versicherten Person eine Versichertenkarte ausstellen.

2. Abschnitt: Technische Anforderungen

Art. 2

Die Versichertenkarte muss einen Mikroprozessor enthalten, der folgende Anwendungen unterstützt:

a. Bearbeitung von Personendaten;

b. Überprüfen der Berechtigung für den Datenzugriff;

c. Sperren von Daten mit einer persönlichen Geheimnummer (PIN-Code);

d. Generierung einer Autorisierungsnummer;

e. weitere Anwendungen für kantonale Modellversuche.

3. Abschnitt: Daten für die Rechnungstellung

Art. 3 Aufgedruckte Daten

1 Auf der Versichertenkarte müssen folgende Daten aufgedruckt sein:

a. Name und Vorname der versicherten Person;

SR ..........

1 SR 832.10

2006–2093