Vorlage
Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 9 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über
die Krankenversicherung (KVG),
verordnet:
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 1
Die Versicherer müssen jeder nach Artikel 3 KVG versicherten Person eine Versichertenkarte ausstellen.
2. Abschnitt: Technische Anforderungen
Art. 2
Die Versichertenkarte muss einen Mikroprozessor enthalten, der folgende Anwendungen unterstützt:
a. Bearbeitung von Personendaten;
b. Überprüfen der Berechtigung für den Datenzugriff;
c. Sperren von Daten mit einer persönlichen Geheimnummer (PIN-Code);
d. Generierung einer Autorisierungsnummer;
e. weitere Anwendungen für kantonale Modellversuche.
3. Abschnitt: Daten für die Rechnungstellung
Art. 3 Aufgedruckte Daten
1 Auf der Versichertenkarte müssen folgende Daten aufgedruckt sein:
a. Name und Vorname der versicherten Person;
SR ..........
1 SR 832.10
2006–2093