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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Anhang 2 (Art. 9)
Tierische Nebenprodukte, welche nicht als Dünger oder als Bestandteile davon verwendet werden dürfen, sofern sie nicht bewilligt sind.
a. Blutmehl und andere Blutprodukte;
b. Gelatine aus Abfällen von Wiederkäuern;
c. Fleischmehl und Fleischknochenmehl;
d. Griebenmehl und Griebenkuchen;
e. Knochenschrot;
f. Fett, das aus nicht geniessbaren Teilen von Schlachtabfällen extrahiert
wurde;
g. Horn- und Klauenmehl;
h. Produkte, die aus Produkten nach den Buchstaben a-g hergestellt wurden;
i. Abfälle der Produkte nach den Buchstaben a-h.