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Vernehmlassung 2006/82: Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung) · 2 Seiten
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Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Grundsätze
g. Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften des Tierschutzgesetzes2, des Gewässerschutzgesetzes3, des Umweltschutzgesetzes4 und des Natur- und Heimatschutzgesetzes5 werden eingehalten.
Art. 7 Ausnahmen von der Gesamtbetrieblichkeit
3 Im Rebbau können einzelne Flächen unabhängig vom Rest des Betriebes biologisch bewirtschaftet werden, sofern für den Rest des Betriebes der ökologische Leistungsnachweis nach den Artikeln 5-10 und 12-16 der DZV6 erbracht wird, und sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
a. Die einzelne biologisch bewirtschaftete Fläche misst mindestens 0.2 ha.
b. Die biologisch bewirtschaftete Fläche ist von angrenzenden nicht biologisch bewirtschafteten Rebbauflächen durch einen Pufferstreifen (biologisch bewirtschaftete Fläche oder Hecke, Bach, Weg, Strasse, usw.) von mindestens 3 m Breite getrennt. Die Erzeugnisse dieses Pufferstreifens dürfen nicht mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft vermarktet werden.
c. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Anhang 1, Buchstabe A.I, Ziffer 7.
1 SR 910.18
2SR 455
3 SR 814.20
4 SR 814.01
5SR 451
6 SR 910.13
2006–......