Vorlage
Vernehmlassung 2007/129: Anhörung zur Änderung von Art. 3a der Bankenverordnung (Devisenhändler)
Fedlex · Vorlage · Seite 1
Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Abs. 3 Bst. c
3Nicht als Einlagen gelten:
c. Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten-, Devisen- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird;
Art. 62a Übergangsbestimmungen der Änderung vom ...
1Bestehende Devisenhändler, die aufgrund dieser Verordnungsänderung neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert dreier Monate ab Inkrafttreten bei der Aufsichtsbehörde zu melden.
2Sie müssen innert einem Jahr ab Inkrafttreten den Anforderungen des Gesetzes genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung dürfen sie ihre Tätigkeit fortführen.
3In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.
II
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
2007–......