Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten
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ANHANG I
KATEGORIEN VON PRODUKTIONSEINHEITEN GEMÄSS ARTIKEL 7 - 11 UND 19:
Produktionseinheiten Treibhausgas(e)
Strom- und Wärmeversorgung
Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über Kohlendioxid 20 Megawatt.
Sonstige Anlagen zur Energieumwandlung- und -umformung
Mineralölraffinerien Kohlendioxid
Kokereien Kohlendioxid
Abfallverbrennung
Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Kohlendioxid Verbrennungskapazität von über 20'000 Tonnen Abfall pro
Jahr.
Metallerzeugung und -verarbeitung
Röst- und Sinteranlagen für Metallerz (einschliesslich Sulfid- Kohlendioxid erz).
Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- Kohlendioxid oder Sekundärschmelzbetrieb), einschliesslich Stranggiessen,
mit einer Kapazität über 2,5 Tonnen pro Stunde.
Herstellung und Verarbeitung von Eisenmetallen (einschliess- Kohlendioxid lich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Feuerungsanlagen mit
einer Feuerungswärmeleistung von über 20 Megawatt, ein-
schliesslich Walzwerke, Nachbrenner, Glühöfen, Schmiede-
werke, Giessereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.
Herstellung von Aluminium (Primäraluminium, und Sekundär- Kohlendioxid und aluminium bei Betrieb von Feuerungsanlagen mit einer Feue- perfluorierte Kohrungswärme von über 20 Megawatt). lenwasserstoffe
(PFC)
Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen, ein- Kohlendioxid schliesslich der Herstellung von Legierungen, Raffinationspro-
dukten, Gussprodukten usw. bei Betrieb von Feuerungs-
anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über
20 Megawatt.