Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

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ANHANG I

KATEGORIEN VON PRODUKTIONSEINHEITEN GEMÄSS ARTIKEL 7 - 11 UND 19:

Produktionseinheiten Treibhausgas(e)

Strom- und Wärmeversorgung

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über Kohlendioxid 20 Megawatt.

Sonstige Anlagen zur Energieumwandlung- und -umformung

Mineralölraffinerien Kohlendioxid

Kokereien Kohlendioxid

Abfallverbrennung

Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen mit einer Kohlendioxid Verbrennungskapazität von über 20'000 Tonnen Abfall pro

Jahr.

Metallerzeugung und -verarbeitung

Röst- und Sinteranlagen für Metallerz (einschliesslich Sulfid- Kohlendioxid erz).

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- Kohlendioxid oder Sekundärschmelzbetrieb), einschliesslich Stranggiessen,

mit einer Kapazität über 2,5 Tonnen pro Stunde.

Herstellung und Verarbeitung von Eisenmetallen (einschliess- Kohlendioxid lich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Feuerungsanlagen mit

einer Feuerungswärmeleistung von über 20 Megawatt, ein-

schliesslich Walzwerke, Nachbrenner, Glühöfen, Schmiede-

werke, Giessereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.

Herstellung von Aluminium (Primäraluminium, und Sekundär- Kohlendioxid und aluminium bei Betrieb von Feuerungsanlagen mit einer Feue- perfluorierte Kohrungswärme von über 20 Megawatt). lenwasserstoffe

(PFC)

Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen, ein- Kohlendioxid schliesslich der Herstellung von Legierungen, Raffinationspro-

dukten, Gussprodukten usw. bei Betrieb von Feuerungs-

anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über

20 Megawatt.