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Vernehmlassung 2009/10: Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen · 2 Seiten

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Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen

vom

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Artikel 82 Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)1 vom 25. Juni 1982 und Artikel 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV)2 vom 31. August 1983

verordnet:

Art. 1 Belastungsobergrenze pro Schadenfall

Der Kassenträger wird pro Schadenfall für höchstens Fr. 10'000 belastet.

Art. 2 Ausnahmen von der Anwendung der Belastungsobergrenze

Die Belastungsobergrenze nach Artikel 1 gilt nicht für Schadenfälle, die vorsätzlich verursacht worden sind oder die durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung des SECO oder der Kantonalen Amtsstelle entstanden sind.

Art. 3 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung

1Die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung bildet die durchschnittliche Trägerhaftungssumme der im abgelaufenen Jahr und im Vorjahr verfügten und in Rechtskraft erwachsenen Trägerhaftungen.

2Unberücksichtigt bleiben Trägerhaftungen nach Artikel 2.

Art. 4 Vergütungssumme

Die Vergütungssumme entspricht 75 % der im Durchschnitt verfügten Trägerhaftungssumme gemäss Artikel 3 Absatz 1.

Art. 5 Verteilung der Haftungsrisikovergütung

1Die Verteilung der Vergütungssumme erfolgt aufgrund der Anzahl Fälle, die im abgelaufenen Jahr von der Ausgleichsstelle geprüft worden ist (Art. 83 Abs. 1, Bst. d AVIG) und der von den Kassenträgern eingereichten Gesuche um Befreiung

1 SR 837.0

2 SR 837.02 2003–......