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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Früchte und Samen, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 200627, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2009/420/EG28, zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vorkommt.
1.7 Holz, das a) ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, und b) einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
HS-Code Warenbezeichnung
4401.10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401.22 00 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln
ex 4401.30 00 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu
Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4403.10 00 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
ex 4403.99 Holz von anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unter-
nummern-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannte tropische Hölzer oder andere tropische Hölzer, Eiche [Quercus spp.] oder Buche [Fagus spp.]), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex 4404.20 00 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle,
gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
ex 4407.99 Holz von anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unter-
nummern-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannte tropische Hölzer oder andere tropische Hölzer, Eiche [Quercus spp.] oder Buche [Fagus spp.]), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
27ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34-38
28ABl. L 130 vom 30.5.2009, S. 29–32