Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung)

1.1 Ausgangslage

Die geltende Pflanzenschutzverordnung (PSV) ist seit dem Inkrafttreten im Jahre 2001 bereits mehrmals geändert worden. Die Aufrechterhaltung der Harmonisierung mit dem europäischen Pflanzenschutzrecht gemäss dem bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) mit der Europäischen Union (EU) war der Hauptgrund für diese Änderungen. Betroffen waren insbesondere die Bestimmungen über den Pflanzenpass und über Verpackungsmaterial aus Holz.

Für die meisten Pflanzen und pflanzlichen Produkte sind die schweizerischen und die europäischen Pflanzenschutzvorschriften gleichwertig. Seit dem 1. April 2004 werden deshalb die Pflanzenpässe gegenseitig anerkannt. Für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, für welche keine der Parteien einen Pflanzenpass verlangt, ist damit der Warenaustausch ohne phytosanitäres Dokument erlaubt. Nach sechs Jahren wird dieses System grundsätzlich sehr positiv beurteilt. Allerdings hat die EU bemängelt, dass für Waren, für welche noch unterschiedliche Vorschriften bestehen, die Kosten für die Grenzkontrollen unverhältnismässig hoch sind. Obwohl dies nur einen kleinen Teil der Waren betrifft, die von der Schweiz in die EU exportiert werden, sehen sich die Nachbarländer gezwungen, eine Grenzkontrolle aufrecht zu erhalten. Die bestehenden Unterschiede laufen auch dem Agrarabkommen zuwider, welches die Erleichterung des Handels zum Ziele hat, und sollen deshalb aufgehoben werden.

Zudem bestehen heute Doppelspurigkeiten mit der Freisetzungsverordnung, welche aufgehoben werden sollen.

Mit der vollständigen Überarbeitung der Verordnung wird ein kohärenter, übersichtlicher Erlass angestrebt, der den Entwicklungen Rechnung trägt.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Systematik der Verordnung wird geändert. Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie das Inverkehrbringen bilden nicht mehr eigene Kapitel, sondern sind Abschnitte des zweiten Kapitels, welches den Umgang mit besonders gefährlichen Organismen und mit Waren, die von solchen Organismen befallen sein können, beinhaltet. Die allgemeinen Regeln für den Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, die sich in der geltenden Pflanzenschutzverordnung im Hintern Teil befinden, werden in diesem Kapitel an den Anfang gestellt.

Im Weiteren wird die Einfuhr von Waren aus Drittstaaten genauer geregelt.

Das Landwirtschaftsgesetz (LwG) delegiert einzig den Erlass von Bestimmungen betreffend die besonders gefährlichen Schadorganismen zum Schutz von Kulturen an den Bundesrat. Die Bestimmungen für andere Schadorganismen sollen deshalb aufgehoben werden. Diese Schadorganismen sollen künftig aus pflanzenschutzrechtlicher Sicht nicht mehr zulassungspflichtig sein, sie können jedoch nach anderen Erlassen der Bewilligungspflicht unterstehen. Die Kantone haben gestützt auf Artikel 150 LwG die Kompetenz gegen andere Schadorganismen Massnahmen zu ergreifen, weitere Ausführungsvorschriften in der PSV erübrigen sich.

Zudem soll der Gegenstand der Pflanzenschutzverordnung klarer von der Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911), welche die pathogenen sowie die gebietsfremden Organismen regelt, abgegrenzt werden. Die besonders gefährlichen Unkräuter sollen deshalb nicht weiter Gegenstand der PSV sein.

Um die phytosanitären Vorschriften der Schweiz weiter mit jenen der EU zu harmonisieren, werden Pflanzen und pflanzliche Produkte, die in der Schweiz bisher keinen spezifischen phytosanitären Anforderungen unterlagen, in die Liste der geregelten Waren aufgenommen. Dies trifft insbesondere für Waren aus Drittstaaten zu. Die Anhänge der PSV werden deshalb entsprechend ergänzt.