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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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Waren Besondere Anforderungen
auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat;
b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen
verursacht werden.
22.2 Pflanzen von Malus Mill., zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 Samen, mit Ursprung in Ländern, in und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und denen das Auftreten von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17, Apple proliferation mycoplasm 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung, bekannt ist dass
a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist,
b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen
erwachsenes Pflanzgut,
– entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat,
oder
– in direkter Linie von Material
stammen, das unter geeigneten
Bedingungen gehalten wird und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation
mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich
dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;
bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei