Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen (qualifiziertes Mehr). Diese Höchstwerte werden vorliegend nicht überschritten.
5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur Durchführung der IV erforderlichen Rechtsetzungskompetenzen werden wie üblich an den Bundesrat delegiert. Im Einzelnen kann er zusätzlich zu seinen bestehenden Kompetenzen neu in folgenden Bereichen Bestimmungen erlassen:
– Früherfassung: Erweiterung des Katalogs der meldeberechtigten Personen und Stellen (Art. 3b Abs. 2bis IVG);
– Medizinische Massnahmen: Möglichkeit, detaillierte Bestimmungen zur Gewährung von behinderungsbedingten Mehrkosten an die Reisekosten von und zur Durchführungsstelle im Ausland vorzusehen (Art. 14 Abs. 2ter IVG);
– die zur Bemessung der Invalidität massgebenden Erwerbseinkommen sowie die daran vorzunehmenden Abzüge oder Zuschläge (Art. 28a Abs. 4 IVG).