Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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5.2.5 Vereinbarkeit der Vorlage mit dem internationalen Recht
Der vorliegende Gesetzesentwurf ist mit dem internationalen Recht und mit den Koordinationsbestimmungen des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU sowohl in der geltenden Fassung als auch in der Version der neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 vereinbar.
Stufenloses Rentensystem und Kinderrenten
Ein stufenloses Rentensystem bietet bezüglich den IAO-Abkommen und der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit des Europarates keine Probleme. Diese Übereinkommen geben in diesem Bereich keine Normvorgaben ab. Auch mit der vorgesehenen Kürzung der Kinderrenten von 40 auf 30 Prozent der Invalidenrenten würde die Schweiz den Vorschriften des Übereinkommens Nr. 128 der IAO und der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit in Bezug auf die Mindestersatzquote entsprechen. Bezüglich der Koordinationsbestimmungen des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen bietet die vorgeschlagene Neuregelung keine Probleme.
Verstärkte Eingliederung
Die vorgeschlagenen Massnahmen zur verstärkten Eingliederung von Personen mit psychischer Behinderung gehen in Richtung der in den IAO-Übereinkommen zur Wiedereingliederung festgehaltenen Bestimmungen.
Analog der heutigen Praxis muss die Anwendung der neuen Bestimmungen bei Auslandsfällen eine etwas andere sein. Beispielsweise dürfte Art. 7c Abs. 2 E-IVG gegenüber ausländischen Arbeitgebern eher nicht umzusetzen sein. Gleichzeitig sollte es eher selten der Fall sein, dass IV-Massnahmen für versicherte Personen in solcherlei Unternehmungen stattfinden. Zudem wird insbesondere das Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzung des Art. 28 Abs. 1 E-IVG bei Rentenantragstellern aus dem Ausland schwieriger sein. Wenn im Ausland keine Eingliederungsmassnahmen möglich sind, kann die Teilnahme daran auch nicht als Voraussetzung für die Prüfung des Rentenanspruches gefordert werden.
Verstärkte Betrugsbekämpfung
In die bilateralen Abkommen mit Montenegro, Serbien sowie Bosnien und Herzegowina konnte im Rahmen der Ausweitung der Betrugsbekämpfung auf andere Länder eine Betrugsbekämpfungsklausel für alle von den Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige aufgenommen werden. Damit konnte eine völkerrechtlich klare Rechtsgrundlage für die Betrugsbekämpfung insbesondere durch die IV in diesen Ländern geschaffen werden.
Die übrigen Massnahmen stellen für die Bestimmungen des internationalen Rechts kein Problem dar.
5.3 Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung des Bundes vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen,