Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/26: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz, JFG) · 44 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Jugendförderungsgesetzes

4.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Die neuen wiederkehrenden Ausgaben gemäss den Subventionsbestimmungen des VE KJFG liegen unter diesen Limiten und unterliegen somit nicht der Ausgabenbremse.

4.4 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Bei den Finanzhilfen gemäss VE KJFG handelt es sich um Ermessenssubventionen, die im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von nichtrückzahlbaren Beiträgen gewährt werden. Die Grundsätze gemäss des 2. Kapitels des Subventionsgesetzes werden respektiert.

4.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Ziel, Gegenstand und Massnahmen der Kinder- und Jugendförderung des Bundes, ebenso wie die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen sind im VE verankert. Dieser setzt damit einen genügend bestimmten Rahmen, innerhalb dessen sich die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu bewegen haben. Neben Artikel 22, welcher dem Bundesrat die grundsätzliche Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen gibt, enthalten die Artikel 8 Absatz 2 und 12 Absatz 2 sowie Artikel 14 Absatz 2 Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht. Die Delegationen betreffen Regelungen, die eine Ausführung durch Detailvorschriften erfordern. Angesichts des hohen Konkretisierungsgrades wäre eine Regelung auf Gesetzesebene nicht zweckmässig.

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