Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/31: Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten · 2 Seiten

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Entwurf Stand 25.11.2009

Erläuterungen zur Verordnung des EVD über die Deklaration von Holz und Holzprodukten

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1: Deklarationspflichtige Hölzer und Holzproduke

Artikel 1 verweist auf die Positivliste mit Zolltarifnummern im Anhang, die sowohl in Anlehnung an die Vorschriften des amerikanischen Lacey Act als auch in Anlehnung an den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Umschreibung des Geltungsbereichs gewählt wurde. Um den Geltungsbereich benutzerfreundlicher zu gestalten, wurde das international anerkannte Referenzsystem des Zolltarifs mit Produktbezeichnungen ergänzt, die Hinweise auf die Produktionsstufen enthalten (z.B. Sägereiprodukte, Schreinereiarbeiten etc.). Basis für die Angabe der Produktionsstufen bildete der Vorschlag der Dachorganisation der Holzwirtschaft Lignum vom 12.6.2008. Dieser Ansatz berücksichtigt den Produktionsprozess in den Betrieben.

Der vorgeschlagene Geltungsbereich für die erste Etappe ist bewusst eng gefasst. In einer ersten Etappe sollen nur Rund- und Rohholz sowie Holzprodukte aus Massivholz, deren Herkunft und Art relativ leicht ermittelt werden kann, der Deklaration unterstellt werden. Die Liste soll in Zukunft mittels Verordnungsänderung erweitert werden, wenn Klarheit über den Geltungsbereich der künftigen EU-Verordnung besteht, wobei das EVD vorgängig die interessierten Kreise konsultieren wird.

Es ist darauf hinzuweisen, dass einige der vorgeschlagenen Produkte im von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Geltungsbereich nicht enthalten sind. Dies betrifft Pfähle und Pflöcke (4404), gewisse Sägereiprodukte (4409), Holzkohle (4402), gewisse übrige Massivholzwaren (4417, 4419, 4420 und 7009) und Massivholzmöbel (9401 und 9403). Massivholzmöbel sind jedoch im Vorschlag des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 enthalten. Die Unterschiede zum EU-Vorschlag werden dadurch begründet, dass aufgrund der Aussagen der konsultierten Experten aus der betroffenen Branche Art und Herkunft dieser Holzprodukte leicht ermittelt werden können und deshalb nicht einsichtig ist, warum sie im Vorschlag der EU-Kommission nicht vorgesehen sind. Bei der Holzkohle wird ausserdem häufig Holz heikler Herkunft beigemischt.

Artikel 2: Referenzsystem für die Deklaration der Holzart

Als Referenzsystem werden das Handelshölzerverzeichnis der Schweizer Holzhandelszentrale und die Norm SN EN 13556:2003 genannt.

Im Handelshölzerverzeichnis hat die Schweizer Holzhandelszentrale auf der Basis von Fachliteratur und Fachlexika in der Schweiz gehandelte Laubhölzer, Tropenhölzer und Nadelhölzer aufgeführt. Zu den wissenschaftlichen Namen werden soweit möglich jeweils Handelsnamen in Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch angegeben. Zusätzlich zu diesen Handelsnamen sind jeweils zahlreiche Synonyme in den verschiedenen Sprachen erfasst. Die Verbreitungsgebiete der Holzarten werden ebenfalls aufgeführt.

Die Norm SN EN 13556:2003 „Rund- und Schnittholz - Nomenklatur der in Europa verwendeten Handelshölzer“ enthält eine Liste der in Europa gehandelten Laub- und Nadelhölzer. Sie listet die wissenschaftlichen Namen und die zugehörigen Handelsnamen auf Deutsch, Französisch und Englisch auf. Gebräuchliche Handelsnamen wie „Tasmanian Oak“ werden in Anführungszeichen aufgeführt.

Artikel 3: Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der Verordnung kann voraussichtlich im zweiten Quartal 2010 erfolgen. Es sind Übergangsfristen von 12 Monaten nach Inkrafttreten vorgesehen.