Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/31: Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten · 10 Seiten
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Entwurf Stand 25.11.2009
Erläuterungen zur Verordnung des Bundesrates über die Deklaration von Holz und Holzprodukten
1. Grundzüge der Vorlage
1.1. Ausgangslage
Die Motion WAK-S 06.3415 „Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte“ beauftragt den Bundesrat, eine Vorlage auszuarbeiten, welche für den Schweizer Markt eine obligatorische Deklarationspflicht nach Holzart und Holzherkunft vorsieht, die schrittweise (zeitlich gestaffelt) eingeführt wird, nach dem Prinzip der Selbstdeklaration mit Stichproben funktioniert, Ausnahmen für komplexe Holzwerkstoffe vorsieht, internationale Entwicklungen berücksichtigt und unter Einbezug der Branche erarbeitet wird.
Zur Umsetzung der Motion wurde eine interdepartementale Begleitgruppe unter Leitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eingesetzt, um die Eckwerte einer solchen Deklarationspflicht zu erarbeiten. In der Begleitgruppe waren Bundesamt für Justiz, Eidgenössische Zollverwaltung, Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Veterinärwesen, Integrationsbüro, Büro für Konsumentenfragen (BFK) und Bundesamt für Umwelt vertreten1. Die betroffenen Kreise - namentlich Vertreter aus Waldwirtschaft, Holzwirtschaft, Holzhandel, Detailhandel sowie Organisationen zum Schutz der Umwelt und der Konsumentinnen und Konsumenten (Konsumenten)2- wurden bei der Erarbeitung der Eckwerte einbezogen und erhielten Gelegenheit, sich schriftlich zur Frage zu äussern, ob auf der Basis der erarbeiteten Eckwerte der Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung möglich wäre. Im Rahmen der Konsultation der betroffenen Kreise wurde der Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung klar abgelehnt. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, die Motion mit einer auf das Konsumenteninformationsgesetz (KIG3) gestützten Verordnung des Bundesrates umzusetzen.
1.2. Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht
Sowohl in der EU als auch in den USA sind Bestrebungen im Gange, um den illegalen Holzeinschlag zu verhindern. Diese Bestrebungen gehen weiter als die in der Motion 06.3415 vorgesehene Deklarationspflicht, welche den Akzent auf die Transparenz setzt. De jure wird die Einfuhr von Holz aus illegalen Quellen in der Schweiz nicht untersagt.
Zum Zeitpunkt der Überweisung der Motion 06.3415 im Jahr 2007 bestand die Politik der EU darin, im Rahmen der „Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT4-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft“5 mit diversen Ländern Partnerabkommen auszuhandeln. Nach dem Genehmigungssystem ist für aus einem Partnerland in die EU eingeführte Holzprodukte, eine von dem Partnerland ausgestellte Genehmigung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Holzprodukte aus Holz hergestellt sind, das legal in dem betreffenden Partnerland geschlagen oder legal in das Partnerland eingeführt worden ist, wobei die in dem jeweiligen Partnerschaftsabkommen niedergelegten nationalen Vorschriften massgeblich sind. Im
1Die Begleitgruppe wurde von der Stiftung Intercooperation unterstützt (vgl. auch Ziffer 3.3).
2Eingeladene Vertreter: Fédération Romande des Consommateurs, Schweizerischer Bauernverband, Schweizer
Holzhandelszentrale, Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten, Waldwirtschaft Schweiz, Verband der Schweizerischen Zellstoff-, Papier- und Kartonindustrie, Swiss Retail Federation, WWF
3 SR 944.0
4 FLEGT ist die Abkürzung für Forest Law Enforcement, Governance and Trade (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor). Der FLEGT-Aktionsplan schlägt Massnahmen für den Kapazitätenaufbau in Entwicklungsländern vor, um den illegalen Holzeinschlag einzudämmen und gleichzeitig den Handel mit illegalen Holzprodukten zwischen diesen Ländern und der EU zu reduzieren. 5 ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1