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Vernehmlassung 2009/7: Teilrevision der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung; VStV) · 2 Seiten

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Verordnung über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)

Änderung vom ....... Entwurf

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 19661 wird wie folgt geändert:

Art. 16

3. Kunden Die Freigrenze nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gilt guthaben für Zinsbeträge, die für das Kundenguthaben einmal pro Kalenderjahr

vergütet werden.

Art. 54 Abs. 1 und 2

1 Ein Sparverein oder eine Betriebssparkasse im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Rechnung des Einlegers, wenn dessen Anteil am Bruttoertrag 200 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Antrag ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

2 Übersteigt dieser Anteil 200 Franken, so muss der Verein oder die Kasse den Einleger darauf hinweisen, dass dieser die Rückerstattung der Verrechnungssteuer selbst zu beantragen hat und sie nur aufgrund einer Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 2 zurückerhält. Auf Verlangen des Einlegers muss der Verein oder die Kasse die Bescheinigung ausstellen.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

.. ............. 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 642.211

2009–..