EBV_2012_EBV_Erläuterungen
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 6 Seiten
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EBV 2012 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen STAND: 20.04.2011
Referenz/Aktenzeichen: BAV521//2011-04-20/232
lich als theoretisch richtig erkannt, in der Praxis überwiegend bekannt sind und sich aufgrund praktischer Erfahrung bewährt haben (z.B. Normen).
− Stand der Technik: Entwickeltes Stadium der technischen Möglichkeiten zu
einem bestimmten Zeitpunkt, soweit Erzeugnisse, Verfahren und Dienstleistungen betroffen sind, basierend auf den diesbezüglichen gesicherten Erkenntnissen (aus DIN EN 45020:1993 Nrn. 1.4). Der Stand der Technik beschreibt folglich den Entwicklungsstand, dessen praktische Eignung entweder breite Anerkennung geniesst oder zumindest als gesichert erscheint, weil er einem beschränkten Spezialistenkreis bekannt ist und bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich eingesetzt wurde oder in Versuchen mit Erfolg erprobt und auf gleiche oder ähnliche Anlagen übertragen werden kann. Der Stand der Technik ist meist aufgrund des aktuellen technischen Fortschritts, unter Berücksichtigung des jeweiligen Anlagentyps und des Standortes festzulegen. Ugs: state of the art, best verfügbare Praxis.
Weitere Hinweise zur Abgrenzung enthält auch ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2009 (2009/62).
Wo keine EBV- oder AB-EBV-Bestimmungen existieren, sind die anerkannten Regeln der Technik anwendbar und / oder nötigenfalls der darüber hinaus gehende Stand der Technik.
Was als anerkannte Regeln der Technik und als massgebender Stand der Technik einzustufen ist, müssen die Eisenbahnunternehmen, die Betriebsinhaber der elektrischen Anlagen von Bahnen, die Industrie etc. grundsätzlich im Rahmen ihrer Tätigkeitsfelder grundsätzlich selber ermitteln. Das BAV kann im Rahmen des Bewilligungs- oder Überwachungsverfahrens die diesbezüglichen Entscheidungen der Unternehmen / Gesuchsteller risikoorientiert auf der Grundlage von Stichproben oder Prüfberichten von Sachverständigen prüfen.
Art. 2 Abs. 5 Formulierung auf aktuelle Technologien ausgeweitet.
Art. 2a Prüfumfang des BAV
Verankerung der allgemeinen Prüf-Grundsätze des BAV an übergeordneter Stelle im EBV-Text (so sind auch BBw und TZL von Fahrzeugen von der Aussage erfasst). Dafür Verzicht auf entsprechende Teilaussagen in anderen Artikeln des
1. Kapitels (Art. 6 Abs. 3 und Art. 9). Konsistenz mit EBG, in Anlehnung an die heutige BAV-Praxis.
Der Begriff "Sicherheitsgutachten" von Art. 17b EBG ist weiter zu verstehen als der Begriff "Prüfbericht von Sachverständigen". Die EBV konkretisiert den Begriff im Sinne der heutigen BAV-Praxis. Das "und" von "auf der Grundlage von Stichproben und Prüfberichten" ist nicht kumulativ gemeint. Die beiden Vorgehensweisen sollen aber einander auch nicht zwingend ausschliessen (kein ausschliessendes "oder")
Art. 4 Abs. 1 Ergänzende Vorschriften
Aktualisierung aufgrund Integration VEAB in EBV. Die Verweise auf ergänzende Elektrizitätsbestimmungen sind neu in den AB-EBV aufgelistet. Ein Verweis auf Stufe EBV könnte in bestimmten Fällen allenfalls so ausgelegt werden, dass den betreffenden Elektrizitätserlassen ein Vorrang gegenüber den elektrischen Bestimmungen in den AB-EBV zukommen soll. Dies stünde im Widerspruch zur bisherigen Abgrenzung der Regulierungsbereiche.