EBV_2012_EBV_Erläuterungen

Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 6 Seiten

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EBV 2012 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen STAND: 20.04.2011

Referenz/Aktenzeichen: BAV521//2011-04-20/232

2. Kapitel: Bauten und Anlagen

7. Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen

Art. 40 Allgemein

Der Antrag zur Aufnahme der Zugkontrolleinrichtungen in die EBV kam von der Plattform Netzzugang (SBB, BLS, BAV, Letter of common Understanding vom 16.11.2009). Der vorliegende Regelungstext ist inhaltlich mit den ZKE-Fachleuten der SBB und BLS abgesprochen und nach den Vorgaben BJ und BK formell bereinigt. Er ist etwas umfassender als beantragt. Der Anstoss dazu kam aus den Rückmeldungen aus dem ZKE-Workshop Luzern 21.10.2010 und dem SBB-Anlass zur 100. ZKE Luzern 11.11.2010, bei dem die Einbindung der Naturgefahren-Alarmsysteme in den ZKE Systemverbund propagiert wurde.

Art. 40 Abs. 1 Ziffer 1 ist als Definition zu verstehen. Der einleitende Satz soll klarstellen, dass

Kontrolleinrichtungen keine primäre Sicherheitsverantwortung haben und wo erforderlich einzusetzen sind. Weiter wird erläutert, was unter den zwei Untergruppen Zugkontrolleinrichtungen (ZKE) und Fahrwegkontrolleinrichtungen (Wortschöpfung in Anlehnung an ZKE; heute etwa verwendeter Begriff „Zugstopp-Anlagen, Zugrückhalte-Anlagen, Naturgefahren-Alarmsysteme, sind u.E. zu spezifisch) zu verstehen ist.

Unter dem Begriff „Überlasten“ fassen wir Achslast-Überschreitungen wie auch Schläge durch Flachstellen zusammen.

Die Einordnung in im 2.Kapitel der EBV, Bauten und Anlagen, macht klar, dass nur die stationären Systeme angesprochen sind.

Art. 40 Abs. 2 Ziffer 2 legt den risikoorientierten Einsatz fest, wie beantragt. Ergänzend ist die

Vernetzung der Systeme eingefügt, die den Nutzen dieser Systeme wesentlich verbessert.

Art. 40 Abs. 3 Ziffer 3 stellt klar, dass Kontrolleinrichtungen nicht als Sicherungsanlagen, sondern

als Telematikanwendungen gelten.

Art. 40 Abs. 4 Ziffer 4 verlangt -- nur für ZKE, wie beantragt – die Koordination zwischen den

ISB, die Erarbeitung eines netzweiten Konzepts und dessen Genehmigung durch das BAV. Es empfiehlt sich, dass die Bahnen diese Aufgabe unter sich einem Systemführer übergeben. Der Gültigkeitsbereich „schweizerisches Normalspurnetz“ wurde bewusst belassen, damit die Abgrenzungsfrage nicht auf dieser Stufe, sondern im Konzept zu lösen ist.

Das Konzept ist bei den SBB mit Beteiligung der BLS bereits in Arbeit und wird voraussichtlich vorliegen bevor die EBV 2012 in Kraft tritt. Somit erübrigen sich Übergangsbestimmungen.