AB-EBV_2012_Vorschriftenentwürfe
Vernehmlassung 2010/109: Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-EBV); Integration der revidierten Bestimmungen der Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (VEAB) und ihrer Ausführungsbestimmungen (AB-VEAB) in die EBV und AB-EB · 371 Seiten
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Länge von mehr als 50 cm weniger als 2 mm hoch sind (bedingt durch Abnützung bzw. Witterung) bzw. wenn insgesamt mehr als 15% der Linien eine geringere Höhe als 2 mm
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, so müssen die Linien mindestens an diesen Stellen erneuert werden.
Optische Kontrastwerte von taktil-visuellen Sicherheitslinien
Der Kontrastwert zum Untergrund muss bei Neuanbringung der Linien mindestens 0,6 betragen. Bedingt durch Abnützung bzw. Witterung darf der Kontrastwert zum Untergrund minimal 0,4 betragen. Bei gutem Zustand der taktil-visuellen Linien können die taktil-visuellen Linien mit weisser Farbe nachgespritzt werden; hierbei muss der Kontrastwert mindestens wieder 0,6 betragen. Die Zwischenräume für den Wasserablauf und diejenigen zwischen den Linien in Längsrichtung können überspritzt werden.
Entwässerung
Auf nicht gedeckten Perronanlagen ist eine geeignete Entwässerung der Sicherheitslinien vorzusehen. Dabei dürfen die Linien max. 33 mm unterbrochen werden
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Punkt 10.1).